Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Beschwerdegegenstandes zur Zulässigkeit der Berufung in einem Verfahren über Leistungen der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht nur statthaft, wenn der Wert der Beschwer 750.- €. übersteigt oder nach Abs. 1 S. 2 wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.

2. Regelmäßig beschränkt sich in einem Verfahren über Leistungen der Grundsicherung der angefochtene Bewilligungsbescheid des Grundsicherungsträgers über den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten. Macht der Kläger einen höheren Leistungsbetrag als den bewilligten mit seiner Klage geltend, so ermittelt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der bewilligten und der geltend gemachten monatlichen Leistung multipliziert mit sechs entsprechend dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum. Übersteigt der so ermittelte Betrag nicht den von 750.- €., so ist die Berufung unzulässig.

3. Hat der Kläger im Berufungsverfahren einen weitergehenden Antrag unter Einbeziehung von Folgezeiträumen gestellt, so ist eine solche Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig, wenn der Beklagte dem widerspricht und das Gericht die Klageänderung nicht für sachdienlich hält.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.12.2016; Aktenzeichen B 14 AS 85/16 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011.

Der 1954 geborene Kläger ist deutscher Staatsbürger und lebte bis Februar 2007 in Singapur, wo er Frau C., eine chinesische Staatsangehörige, heiratete. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Ehepaar lebt seit der Rückkehr des Klägers nach Deutschland räumlich voneinander getrennt.

Im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrages vom 2. März 2011 für den Bewilligungszeitraum ab 1. April 2011 (BI. 514 Rückseite der Verwaltungsakte) machte der Kläger einen laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarf zur Unterstützung seiner Ehefrau geltend und forderte die Erstattung monatlicher Unterhaltsleistungen für seine Ehefrau in Höhe von 125 Euro, mindestens jedoch die Übernahme der Bankgebühren für den monatlichen Geldtransfer in Höhe von 15 Euro. Er sei gezwungen, von seiner in China lebenden Frau getrennt zu leben, weil sie materiell nicht in der Lage seien, eine Familienzusammenführung zu finanzieren. Auf das gegen die Stadt Frankfurt am Main geführte Parallelverfahren werde hingewiesen (S 20 SO 9/11). Seine Frau habe kein eigenes Auskommen, weshalb sie von ihm im Hinblick auf ihre medizinische Versorgung monatlich ungefähr in Höhe des regional geltenden Mindestlohnes unterstützt werde. Für den monatlichen Geldtransfer entstünden Bankgebühren von 15 Euro.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15. März 2011 (Bl. 527a ff. der Verwaltungsakte) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 ohne die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Ehefrau des Klägers und ohne die Berücksichtigung von Banküberweisungskosten. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2011 (Bl. 534 der Verwaltungsakte) hinsichtlich eines Abzuges von 26,80 Euro (71,56 Euro 44,76 Euro) im April 2011 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 (Bl. 537 der Verwaltungsakte) erhöhte der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2011 in Höhe von 364 Euro monatlich. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 26. März 2011 (Bl. 557 der Verwaltungsakte) gewährte der Beklagte höhere Leistungen unter Berücksichtigung der vollen Heizkosten ohne Abzug einer Warmwasserpauschale für den Bewilligungszeitraum. Mit Schreiben vom 27. April 2011 (Bl. 560 der Verwaltungsakte) ergänzte der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 26. März 2011 und vom 18. April 2011 dahingehend, dass er die seit 1. Januar 2011 nicht mehr übernommenen Rentenversicherungsbeiträge und höhere verfassungsmäßige Regelleistungen geltend mache. Den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. März 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und vom 18. April 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 (Bl. 587 der Verwaltungsakte) als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 26. August 2011 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 2 AS 1210/11).

Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 trennte das Sozialgericht Frankfurt...

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