Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer

 

Orientierungssatz

1. Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG bei hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu gewähren. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für einen Ausländer hat nach § 7 Abs. 1 SGB 2 u. a. ein bestehendes Aufenthaltsrecht zur Voraussetzung.

2. Ein solches besteht nach § 11 Abs. 1 S. 1 FreizügG i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG für den ausländischen Elternteil eines minderjährigen rumänischen Staatsangehörigen nicht. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge unter weiteren Voraussetzungen zu erteilen.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.10.2019; Aktenzeichen 1 BvR 1710/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die am 14. Mai 2018 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 27. April 2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2018 mit dem Antrag,

der Klägerin unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2018 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ab dem 6. Dezember 2017 zu bewilligen,

ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Auch der Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren lässt zur Überzeugung des Senats eine andere Bewertung nicht zu. Das Sozialgericht hat ausführlich und mit überzeugenden Gründen dargelegt, weshalb sich aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54/12 R) für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens kein Aufenthaltsrecht ableiten lässt. Ein solches besteht auch nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 11 Freizügigkeitsgesetz/EU in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz. Nach diesen Vorschriften ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge unter weiteren Voraussetzungen zu erteilen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen schon deshalb nicht vor, da die Kinder der Antragstellerin nicht deutscher, sondern rumänischer Staatsangehörigkeit sind. Dem Wortlaut nach vermittelt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz also keineswegs eine günstigere Rechtsstellung als das Freizügigkeitsgesetz/EU, soweit der Nachzug zu Unionsbürgern betroffen ist.

Hinreichende Erfolgsaussichten für das hier zugrunde liegende Klageverfahren ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Mainz vom 18. April 2016 (S 3 AS 149/16), da der Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit der dort in Zweifel gezogenen Regelung ausgeht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO, für Beschwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14035340

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