Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. beigeordneter Rechtsanwalt. Terminsgebühr. außergerichtliche Besprechung zur vergleichsweisen Einigung. bloße telefonische Kontaktaufnahme nicht ausreichend. fehlende Vergleichsbereitschaft
Orientierungssatz
1. Ein außergerichtlicher Einigungstermin, der zu einem außergerichtlichen Vergleichsschluss und zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreites sowohl in der Haupt- als auch der Kostensache führt, löst nur dann eine Terminsgebühr aus, wenn er an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichsteht, sodass es sich hierbei in der Regel nicht lediglich um Telefonate handeln darf. Die zu fordernde Vergleichbarkeit mit der inhaltlichen Intensität und dem Umfang eines Gerichtstermins ist nur dann gegeben, wenn die außergerichtliche Einigung im Rahmen eines persönlichen Gespräches zwischen dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt und dem anderen Verfahrensbeteiligten erfolgt.
2. In Fällen, in denen der Vertreter der Beklagtenseite sich in einem Telefonat auf ein Rechtsgespräch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verfahrensbeilegung überhaupt nicht einlässt und an seiner Rechtsauffassung festhält, kommt eine Terminsgebühr bereits nach der Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV nicht in Betracht.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 1. Juli 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung des Beschwerdeführers im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
Der Beschwerdeführer war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem am 22. Oktober 2010 anhängig gemachten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda (S 10 AS 297/10). Streitig war die Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2009 in Höhe von 546,42 €. Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung (7. Juli 2011).
Laut eidesstattlicher Versicherung des Beschwerdeführers erfolgte am 26. April 2012 ein Telefonat zwischen ihm und der Beklagten mit dem Ziel der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens S 10 AS 297/10. Der Vertreter der Beklagten habe sich während des Telefonats nicht in der Lage gesehen, einer Herabsetzung der Erstattungsforderung zuzustimmen, wollte die Frage aber intern noch einmal besprechen und sich dann wieder melden. Am 11. Mai 2012 sei der zugesagte Rückruf erfolgt mit der Mitteilung, eine Herabsetzung des Forderungsbetrages sei nicht möglich, für den Fall einer Klagerücknahme würden jedoch Zahlungserleichterungen zugesagt.
Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält keinen Vermerk zu einem Telefonat am 26. April 2012.
Das Klageverfahren endete durch Klagerücknahme mit Schreiben vom 14. Mai 2012 vor dem Hintergrund der Vermeidung weiterer Konflikte zwischen der Klägerin und ihrem getrennt lebenden Ehemann.
Mit Kostenrechnung vom 14. Mai 2012 berechnete der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in dem Rechtsstreit S 10 AS 297/10 für den Leistungszeitraum vom 6. Oktober 2010 bis 14. Mai 2012 eine Vergütung von insgesamt 559,30 €.
Dabei machte der Beschwerdeführer u.a. eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 € geltend.
Der Kostenbeamte berechnete demgegenüber am 21. Mai 2012 die Vergütung mit lediglich 321,30 €. Zur Begründung führte er aus, eine Terminsgebühr sei im Verfahren nicht entstanden. Weder habe ein Termin stattgefunden, noch lägen die Voraussetzungen der Erläuterungen Ziff. 1-3 der Nr. 3106 VV RVG vor.
Gegen die Herabsetzung der Vergütung legte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2012 sinngemäß Erinnerung ein und begründete sie damit, zwar habe kein Termin stattgefunden, er habe jedoch die Angelegenheit am 26. April 2012 sowie am 11. Mai 2012 telefonisch mit der Beklagten mit dem Ziel einen Vergleich abzuschließen erörtert. Wenngleich es auch nicht zu einer Einigung gekommen sei, handele es sich bei den Telefonaten um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung, Teil 3, Abs. 3 VV RVG, die eine Terminsgebühr ausgelöst habe. Nach Hinweis des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 20. April 2011, L 2 SF 311/09 E) ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung unter Bezugnahme auf eine Kommentierung in Mayer/Kroiß, RVG, Vorbemerkung VV 3, Rn. 51 ff.
Der Beschwerdegegner trat dem im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr könnten nur Handlungen des Beschwerdeführers ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab dem 7. Juli 2011 berücksichtigt werden. Umfang und Schwierigkeit dieser Handlungen rechtfertigten lediglich eine Gebührenhöhe von 100,00 €. Sodann legte der B...