Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017.
Die Klägerin zu 1., geboren im Jahre 1987, und der Kläger zu 2., geboren im Jahre 1984, erhielten gemeinsam mit den in den Jahren 2009, 2011, 2012, 2015 und 2016 geborenen Klägern zu 3. bis 7. seit mehreren Jahren - aufstockend - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch von dem Beklagten. Die Familie bewohnte zu Beginn des Streitzeitraums eine Unterkunft in der C-Straße in A-Stadt. Hierfür fiel nach einer im April 2015 ausgestellte Vermieterbescheinigung eine Gesamtmiete von 725,- Euro monatlich an, wobei hierin ein Abschlag für Haushaltsstrom in Höhe von 125,- Euro und ein Betrag für die Nutzung einer Garage in Höhe von 50,- Euro enthalten seien. Die Garagenmiete beendeten die Kläger - nach Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten wegen der Übernahmefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen - zum 1. Juli 2016.
Für den streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte den sieben Klägern auf entsprechenden Weiterbewilligungsantrag durch Bescheid vom 27. September 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 219,- Euro monatlich für Oktober bis Dezember 2016, 245,40 Euro für Januar 2017 und 252,- Euro monatlich für Februar und März 2017. Hierbei stellte er Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550,- Euro monatlich, also in der aus der Vermieterbescheinigung ersichtlichen Höhe unter Abzug der Beträge für Haushaltsstrom und Garagenmiete, in die Berechnung ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Band II der elektronisch vorliegenden Leistungsakte des Beklagten (im Folgenden: LA II), Bl. 265 ff., verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2016 (LA II Bl. 290) Widerspruch ein. Die Unterkunftskosten seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Außerdem habe die Bewilligung für zwölf Monate zu erfolgen.
In der Nacht vom 4. auf den 5. Dezember 2016 kam es in dem Haus, in dem die Kläger lebten, zu einem Großbrand, der ihre Unterkunft unbewohnbar machte. Die Kläger lebten deshalb vorübergehend in einer Notunterkunft, bevor sie am 27. Dezember 2016 in eine neu angemietete Wohnung in der A-Straße in A-Stadt einzogen. Zu dieser Wohnung legten sie eine Vermieterbescheinigung vom 19. Dezember 2016 (LA II Bl. 323) vor, wonach die Bruttokaltmiete 650,- Euro und die Heizkosten 150,- Euro monatlich betragen sollten.
Der Beklagte bewilligte den Klägern daraufhin durch Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2016 - weiterhin vorläufig - Leistungen in Höhe von insgesamt 531,20 Euro für Januar 2017 und monatlich 542,- Euro für Februar und März 2017. Dabei berücksichtigte er die neuen Mietaufwendungen in der aus der Vermieterbescheinigung ersichtlichen Höhe. Im Bescheid wies er darauf hin, dass die Nutzungsentschädigung für die Notunterkunft direkt an die Stadt A-Stadt gezahlt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf LA II Bl. 350 ff. Bezug genommen.
Nachfolgend erteilte der Beklagte zwei weitere Änderungsbescheide zu den durchgängig vorläufig bewilligten Leistungen: Durch Bescheid vom 20. Januar 2017 berücksichtigte er eine Erhöhung der Unterhaltsvorschussleistungen, welche die Klägerin zu 1. erhielt, und bewilligte für Februar 2017 Leistungen in Höhe von insgesamt 508,- Euro und für März 2017 in Höhe von insgesamt 525,- Euro. Durch Bescheid vom 26. Januar 2017 stellte er einen Mehrbedarf der Klägerin zu 1. bei Schwangerschaft und eine Änderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens in die Leistungsberechnung ein und gewährte den Klägern für Februar 2017 Leistungen in Höhe von insgesamt 489,06 Euro und für März 2017 von 506,06 Euro. Auf LA II Bl. 368 ff. beziehungsweise Bl. 377 ff. wird verwiesen. Entsprechend der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung legten die Kläger mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 17. Februar 2017 (LA II Bl. 421) Widerspruch auch gegen diese Bescheide ein.
Bereits zuvor hatten die Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass am 27. Januar 2017 zwei weitere Töchter der Klägerin zu 1., K. C., geboren 2004, und L. C., geboren 2006, und die Mutter des Klägers zu 2., J. B., geboren 1944, mit in die von den Klägern bewohnte Wohnung eingezogen seien. Die Miete habe sich daher ab dem 1. Februar 2017 auf 900,- Euro monatlich erhöht. Der Beklagte gewährte daraufhin durch Änderungsbescheid vom 21. Februar 2017 auch den neu eingezogenen Kindern vorläufig Grundsicherungsleistungen für die Monate Februar und März 2017, berücksichtigte di...