Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger zu 1. bis 3. gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen, die der Kläger zu 4. und 5. als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat den Klägern ein Zehntel der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern zustehenden laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Bewilligungszeitraum von Juni 2017 bis November 2017, insbesondere hinsichtlich der Bedarfe für ihre Unterkunft.
Die Klägerin zu 4., geboren 1976, ist die Mutter der Klägerin zu 1., geboren 2003, des Klägers zu 2., geboren 2009, des Klägers zu 3., geboren 2011, und des Klägers zu 5., geboren 1997. Die Kläger zu 1. bis 3. und 5. sind deutsche Staatsbürger, die Klägerin zu 4. türkische Staatsbürgerin. Die Klägerin zu 4. war im streitgegenständlichen Zeitraum mit wechselndem Einkommen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auf die Entgeltabrechnungen für die Monate Mai 2017 bis Oktober 2017 - das Entgelt wurde jeweils nachträglich abgerechnet - wird verwiesen (Bl. 219, 220, 187, 188, 189, 222 sowie die Zusammenstellung auf Bl. 223 der Leistungsakte des Beklagten - im Folgenden: LA -); insgesamt ergab sich ein Bruttoentgelt von durchschnittlich 1.285,42 Euro und ein Nettoentgelt von 1.024,12 Euro. Zudem erhielt die Klägerin zu 4. Kindergeld in Höhe von monatlich 789,- Euro. Für die Kläger zu 2. und 3. wurden ab Juni 2017 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von jeweils monatlich 201,- Euro ausgezahlt.
Im Herbst 2016 hatte sich die Klägerin zu 4. von ihrem Ehemann, mit dem die Kläger zuvor in Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen erhalten hatten, getrennt; dieser zog im Oktober 2016 aus der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung aus. Für diese fielen nach dem Mietvertrag aus dem September 2014, geändert am 28. Januar 2015, monatlich eine Nettomiete von 900,- Euro sowie Vorauszahlungen auf die Nebenkosten (ohne Strom, Gas und Warmwassererzeugung) von 150,- Euro an; auf den Mietvertrag (Bl. 32 LA) sowie die Mietbescheinigung (LA Bl. 40) wird Bezug genommen. Die Höhe der von den Klägern unmittelbar an das Versorgungsunternehmen zu erbringenden Aufwendungen für Heizung und Warmwassererzeugung gaben diese - in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Abrechnung der Fa. Lichtblick vom 7. Januar 2016 - im Herbst 2016 mit 83,50 Euro monatlich an.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 forderte der Beklagte die Kläger zur Absenkung ihrer Unterkunftskosten auf. Die angemessene Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten belaufe sich bei fünf Personen auf 825,- Euro monatlich. Die derzeitige Miete von 1050,- Euro sei daher nicht angemessen. Die Kläger seien verpflichtet, Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen. Ab dem 1. Juni 2017 würden andernfalls nur noch die angemessenen Kosten bei der Berechnung des Anspruchs zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 72 ff. Bezug genommen.
Für den streitigen Zeitraum beantragten die Kläger - nach vorangegangener Leistungsbewilligung bis 31. Mai 2017 - mit Fortzahlungsantrag vom 20. April 2017 (LA Bl. 93 ff.) die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen.
Daraufhin bewilligte der Beklagte ihnen durch Bescheid vom 22. Mai 2017 vorläufig Leistungen für die Zeit von Juni 2017 bis November 2017 Leistungen in Höhe von monatlich 975,50 Euro für Juni und Juli 2017 sowie monatlich 977,50 Euro für August bis November 2017. Dabei berücksichtigte er unter Hinweis auf die Kostensenkungsaufforderung vom 17. November 2016 Unterkunftsaufwendungen (nur noch) in Höhe von 825,- Euro monatlich; die Heizkosten übernahm er in der von den Klägern angegebenen tatsächlichen Höhe von 83,50 Euro monatlich. Wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 118 ff. verwiesen. Diesen Bescheid hob er durch Bescheid vom 12. Juni 2017 wegen nach seiner Auffassung überhöht zugrunde gelegter Regelbedarfe für die Zukunft auf und bewilligte den Klägern - wiederum vorläufig - Leistungen für die Zeit von Juli 2017 bis November 2017 in Höhe von 942,80 Euro für Juli 2017 und monatlich 944,80 Euro für August bis November 2017. Die Bedarfe für die Unterkunft berücksichtigte er unverändert mit 825,- Euro monatlich. Auf LA Bl. 136 ff. wird Bezug genommen. Durch Bescheid vom 29. August 2017 (LB Bl. 176 ff.) erklärte er die Aufrechnung mit einer Überzahlung nach endgültiger Leistungsfestsetzung für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2018 setzte der Beklagte sodann die Leistungen für den Streitzeitraum endgültig fest, und zwar in Höhe von 594,92 Euro für Juni 2017, 562,22 Euro für Juli 2017, 531,52 Euro für August 2017, 549,52 Euro fü...