Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen versicherungpflichtiger und selbständiger Tätigkeit beim Trainerberuf

 

Orientierungssatz

1. Versicherungspflicht setzt das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung voraus, die durch persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet ist. Selbständige Tätigkeit ist durch Unternehmerrisiko, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit geprägt.

2. Tritt ein Trainer am Markt als Selbständiger auf, werden ihm inhaltliche Vorgaben, wie sein Training zu gestalten ist, nicht gemacht und kann er in den ihm übertragenen Bereichen eigenständig arbeiten, dann wird seine Trainertätigkeit durch ein Maß an Gestaltungsfreiheit geprägt, welches für ein Arbeitsverhältnis untypisch ist.

3. Für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit ist unschädlich, dass die Arbeitsleistung persönlich erbracht werden muss.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren darum, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Trainer für den Deutschen Basketballbund (Beigeladener zu 1.) in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.

Der im Oktober 1957 geborene Kläger war bis Juli 1994 bei dem Beigeladenen zu 1. hauptberuflich als Bundestrainer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist er im Bereich des Basketballsports selbständig tätig, u. a. als Trainer für verschiedene Bundesligavereine und Verbände, als Referent, Dolmetscher/Übersetzer sowie als Werbeträger.

Mit seinem Antrag vom 15. Dezember 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er trug vor, seit 1994 arbeite er als selbständiger Diplom-Trainer auch für den Beigeladenen zu 1. Seine Tätigkeit für diesen umfasse die Mannschaftsbetreuung, Nachwuchsbetreuung, Sichtungsmaßnahmen und Referententätigkeiten in der Trainerausbildung. Diese Tätigkeiten übe er in unregelmäßigen Abständen und mit geringem Zeitaufwand in Übereinstimmung mit seinen anderen Tätigkeiten aus. Schriftliche Abmachungen oder Arbeitsverträge bestünden zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. seit 1994 nicht.

Nachdem die Beklagte bei dem Beigeladenen zu 1. eine telefonische Auskunft über Art und Umfang der von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten eingeholt hatte, teilte sie mit Bescheid vom 28. Mai 2001 dem Kläger mit, in seiner Tätigkeit als Trainer für den Beigeladenen zu 1. stehe er seit August 1994 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die nunmehr ausgeübte Tätigkeit wesentlich von der bis Juni 1994 als Bundestrainer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für den Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeit unterscheide. Der Kläger sei in das Gesamtkonzept des Beigeladenen zu 1. und dessen Cheftrainer eingebunden und habe die jeweilige Konzeption bei der Mannschaft, die der Kläger betreue, entsprechend umzusetzen. Eine freie Gestaltung der Trainingseinheiten, der Vorbereitung und Betreuung seien damit nicht gegeben. Den Widerspruch des Klägers vom 27. Juni 2001, mit dem dieser geltend machte, dass er in den Betrieb des Beigeladenen zu 1. nicht eingebunden sei und allein darüber entscheide, ob er diesem seine Mitarbeit anbiete - was sich bereits darin zeige, dass er aus dieser Tätigkeit lediglich einen Bruchteil seiner Gesamteinkünfte beziehe -, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2002 zurück. Auch wenn die Arbeitszeit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. einvernehmlich geregelt und der Kläger in der methodischen und didaktischen Gestaltung des Trainings grundsätzlich frei sei, bleibe seine Dienstleistung fremdbestimmt, weil sie in der von einer anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehe. Seine grundsätzlichen Aufgaben als Trainer seien die gleichen wie zuvor in der Angestelltentätigkeit; Unterschiede ergäben sich lediglich hinsichtlich der Arbeitzeiten und des Verdienstes.

Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass der Kläger zur persönlichen Ausführung seiner Aufgaben verpflichtet sei. Ein unternehmerisches Risiko sei mit seiner Tätigkeit nicht verbunden. Der Umstand, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, sei für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 1. nicht von Bedeutung, da grundsätzlich jedes Vertragsverhältnis und jede Tätigkeit einzeln zu beurteilen sei. Gegenüber diesen Kriterien trete die Tatsache, dass der Kläger die Möglichkeit habe, Aufträge abzulehnen, zurüc...

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