Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versicherungspflicht als bisher Nichtversicherter beim Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch eine Bedarfsgemeinschaft - fehlender Individualanspruch des Versicherten
Orientierungssatz
Der Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 für Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB 12 durch § 5 Abs 8a S 2 SGB 5 ist nicht gerechtfertigt, wenn sich für den Ehemann als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft durch ein anzurechnendes Gesamteinkommen im Gegensatz zur Ehefrau kein Individualanspruch auf eine Grundsicherungsleistung ergibt.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird auf die Beschwerde der Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Darmstadt vom 12. Juli 2007 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über eine Pflichtversicherung ab 1. April 2007 vorläufig als pflichtversichertes Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu führen und ihm die Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen.
Weiter wird die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Darmstadt vom 12. Juli 2007 verpflichtet, die Antragstellerin bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Feststellung ihrer Mitgliedschaft vorläufig als familienversichertes Mitglied zu führen und ihr die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Frage, ob die Antragsteller Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung werden können.
Der Antragsteller bezieht Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Höhe von 417,10 €. Die Antragstellerin bezieht Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Höhe von 161,53 €. Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) ist demgemäß nur für die Antragstellerin, nicht aber für den Antragsteller festgestellt worden. Der Beigeladene (Beschluss vom 22. August 2007) hat den Antragstellern deshalb als Bedarfsgemeinschaft für die Zeit ab 1. Januar 2007 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII) in Höhe von 189,95 € bewilligt. Daneben hat der Beigeladene Hilfe zur Gesundheit (Krankenhilfe nach §§ 47 ff. SGB XII) bewilligt und die Antragsteller im Rahmen des § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bei der Antragsgegnerin angemeldet. Die Gewährung von Krankenhilfe hat der Beigeladene sodann (mit Wirkung zum 10. April 2007) unter Hinweis auf die angeblich eingetretene Pflichtversicherung bei der Antragsgegnerin ab 1. April 2007 eingestellt (Bescheid vom 27. März 2007). Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Mai 2007, dass eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht erfolgen könne. Nach den seit 1. April 2007 geltenden gesetzlichen Bestimmungen seien Personen, die laufende Leistungen vom zuständigen Sozialhilfeträger erhielten, nicht versicherungspflichtig. Somit sei auch eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen.
Der von den Antragstellern am 16. Mai 2007 vor dem Sozialgericht Darmstadt gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen, blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 (richtig: 2007) hat das Sozialgericht Darmstadt den Antrag abgelehnt. Das Sozialgericht hat einen Anordnungsanspruch verneint. Der Gesetzgeber habe in § 5 Abs. 8 a SGB V in der ab 1. April 2007 gültigen Fassung ausdrücklich festgelegt, dass Empfänger von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gerade nicht versicherungspflichtige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung werden könnten.
Gegen diesen den Antragstellern am 17. Juli 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31. Juli 2007 eingelegte Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung weiter verfolgen.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, „ schnellstmöglich die Mitgliedschaft in dieser Krankenkasse sowie die Mitgliedschaft der Antragstellerin (familienversichert) festzustellen."
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Antragsteller als Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu beurteilen seien. Dieser Personenkreis sei nicht der Versicherungspflicht unterstellt.
Der Beigeladene verweist auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit. Danach habe der Gesetzgeber offenbar für den Personenkreis, der über ein ausreichendes Renteneinkommen, aber keinen Krankenversicherungsschutz verfüge, e...