Tenor

Die ehrenamtlichen Richter T. und Dr. K. sind an der Mitwirkung bei der Endentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit gehindert.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in dem anhängigen Berufungsverfahren um den Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Am 10. Mai 1985 hat der Berichterstatter die Streitakten dem Vorsitzenden vorgelegt mit der Bitte zu terminieren, um im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zu der vorgesehenen Beratung sind nach dem vom Präsidium des Landessozialgerichts für das Jahr 1985 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan die ehrenamtlichen Richter Frau T. und Dr. K. heranzuziehen. Frau T. ist mit Ernennungsurkunde des Hessischen Sozialministers vom 20. Oktober 1982 aus dem Kreis der Arbeitnehmer, Dr. K. durch entsprechende Urkunde vom 12. Juli 1971 erstmals aus dem Kreis der Arbeitgeber in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufen worden. Seine Wiederberufung erfolgte am 8. Oktober 1975, am 3. März 1980 und zuletzt am 30. April 1984.

Nachdem Zweifel aufgekommen waren, ob die in der Vergangenheit erfolgten Berufungen der ehrenamtlichen Richter rechtswirksam vorgenommen worden sind, hat der Hessische Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales mit Erlaß vom 22. April 1985 (Az. StS-IA-54 p – 6861) folgendes u.a. mitgeteilt:

„Seit dem 1.4.1985 werden alle zur Ernennung anstehenden ehrenamtlichen Richter in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit auf der Grundlage von Vorschlagslisten der Verbände und Stellen laufend berufen, die die eineinhalbfache Zahl der insgesamt in diesem Jahr kraft Zeitablaufs bei den jeweiligen Sozialgerichten ausscheidenden ehrenamtlichen Richter umfassen, für die der Verband bzw. die Stelle vorschlagsberechtigt ist. Dieses nunmehr geltende Verfahren geht auf unsere gemeinsame Besprechung in meinem Hause mit den vorschlagsberechtigten Verbänden am 4.12.1984 zurück. Damals erklärten sich – nach längeren Diskussionen über die dabei zu überwindenden praktischen Schwierigkeiten – die Verbände erstmals bereit, zukünftig jährlich die eineinhalbfache Zahl der ausscheidenden ehrenamtlichen Richter vorzuschlagen …. Was die Berufungspraxis vor dem 1.4.1985 anlangt, konnte der in der Sollvorschrift des § 14 Abs. 1 SGG festgelegten Richtzahl von 1,5 nur die Kassenärztliche Vereinigung entsprechen. Die übrigen vorschlagsberechtigten Verbände und Stellen waren seit dem Beginn der 60-iger Jahre nur noch zu ergänzenden Vorschlägen aufgrund des jeweiligen Bedarfs bereit. Die in der Anfangszeit des Sozialgerichtsgesetzes eingereichten Vorschlagslisten sind somit aufgrund der genannten Schwierigkeiten, jeweils ausreichende zusätzliche Vorschläge unterbreiten zu können, dann nur bei Bedarf ergänzt worden.

Dies entsprach der – soweit ersichtlich auch gegenwärtig noch geübten – einhelligen Praxis der anderen Bundesländer bzw. des Bundes bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit.

Nach meiner Rechtsauffassung ist diese Berufungspraxis nicht mit Mängeln behaftet, die zur Nichtigkeit bzw. Unbeachtlichkeit der durch Hoheitsakt ausgesprochenen Berufungen, durch die jedem betroffenen ehrenamtlichen Richter bestimmte Rechtspositionen verliehen sind, führen können.

Denn § 14 Abs. 1 SGG ist nur eine Sollvorschrift. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1969 (BVerfGE 27, 312), die lediglich zu § 14 Abs. 3 SGG – Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts – ergangen ist, ergibt sich m.E. nichts anderes.

In dem Beschluß wird ausgeführt, daß die zur Berufung und Ernennung der Sozialrichter zuständige Stelle die Möglichkeit der Auswahl haben soll. Diese Auswahlmöglichkeit habe ich immer in Anspruch genommen. Ich war nie an die Vorschläge der Verbände und Stellen gebunden und habe in

Einzelfällen bei begründeten Zweifeln an der Qualifikation vorgeschlagener Personen diese Vorschläge mit der Folge zurückgewiesen, daß dann neue Vorschläge zu unterbreiten waren. Im übrigen bestand meine Auswahlmöglichkeit auch insoweit, als ich mir stets des Rechts bewußt war, ergänzende Vorschläge zu verlangen, sofern dazu im konkreten Fall Anlaß bestand. …”

Durch Beschluß vom 28. Mai 1985 hat der Senat an den Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales hinsichtlich der zur Mitentscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter Frau T. und Dr. K. folgende Anfrage gerichtet:

  1. Welche Vorschlagslisten von welchen gem. § 14 Abs. 2 SGG Vorschlagsberechtigten lagen bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Travers und Dr. K. vor?
  2. Wieviele weitere Berufungsvorschläge standen konkret neben den Obengenannten noch zur Auswahl, aufgeschlüsselt auf die unter Nr. 1 angegebenen Vorschlagslisten?

Zugleich wurde gebeten, diese Fragen auch für die übrigen, dem Senat zugewiesenen ehrenamtlichen Richter zu beantworten. In seiner Antwort vom 19. Juni 1985 hat der Minister folgendes mitgeteilt:

1) Die ehrenamtlichen Richter T. und Dr. K. wurden aufgrun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge