Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Untätigkeitsbeschwerde. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
Steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob ein Verfahren der ersten Instanz durch Vergleich beendet wurde, ist das Verfahren in der ersten Instanz - bezogen auf diesen Streitgegenstand - fortzuführen. Eine statt dessen erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig, da das SGG einen solchen Rechtsbehelf nicht kennt (im Anschluss an BSG von 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S = SozR 4-1500 § 160a Nr 17).
Normenkette
SGG § 172
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 1. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer betrieb unter dem Aktenzeichen S 18 AS 764/06 ein Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt, mit dem er die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) durch den dortigen Beklagten und hiesigen Beschwerdegegner begehrte. Das Verfahren wurde im Erörterungstermin vom 16. Januar 2008 durch Vergleich, mit dem auch die drei weiteren Verfahren des Beschwerdeführers (Aktenzeichen: S 18 AS 247/06, S 18 AS 746/07 und S 18 AS 733/07) beendet wurden, beendet.
Erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Widerspruch Beschwerde / Revision" an das Sozialgericht Darmstadt und begehrte eine gerichtliche Entscheidung in der Sache. Die damalige Kammervorsitzende legte daraufhin ein neues Verfahren unter dem Aktenzeichen S 18 AS 158/08 an, dessen Streitgegenstand die Frage der Erledigung unter anderem des Verfahrens S 18 AS 764/06 durch den Vergleich vom 16. Januar 2008 ist.
Mit dem Datum vom 5. März 2008 begehrte der Kläger weiterhin eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren S 18 AS 764/06, wobei die Überschrift seines Schreibens ergänzt wurde um "Antrag zum vorigem Stand".
Unter dem Datum vom 1. April 2008 erinnerte der Beschwerdeführer erstmals an seinen/ seine "Widerspruch Beschwerde / Revision ".
Am 1. September 2008 ging beim erkennenden Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, das ebenfalls mit "Widerspruch Beschwerde / Revision" überschrieben war. Das Schreiben nennt insoweit alle vier oben genannten Aktenzeichen des SG Darmstadt. Weiterhin enthielt das Schreiben den Vermerk "Erinnerung 25.08.2008" und es heißt darin ergänzend:" sehr geehrte Damen, sehr geehrter Herrn, sehr geehrter Richterin Y. wegen einigen (einen) Monaten Untätigkeit zur Erinnerung gebracht! Untätigkeits-Klage wird somit ab 25.08.2008 eingereicht". Im Weiteren enthält dieses Schreiben überwiegend allgemein gehaltene Ausführungen zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, zum tatsächlichen Aufenthalt und zu den Rechtsfolgen unterlassener Anhörung. Das erkennende Gericht hat diese - wortgleichen - Eingaben unter den Aktenzeichen L 9 B 226/08 AS L 9 B 227/08 AS, L 9 B 228/08 AS und L 9 B 229/08 AS angelegt.
Einen konkreten Antrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der Gerichtsakten in den Verfahren L 9 B 226/08 AS, L 9 B 227/08 AS und L 9 B 228/08 AS und der Akte des Verfahrens S 18 AS 764/06 des Sozialgerichts Darmstadt verwiesen. Diese wurden zur Entscheidung herangezogen.
II.
Das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ist bereits unzulässig, da nicht statthaft.
Insoweit bleibt - trotz entsprechender Anfrage des Gerichts - schon unklar, was der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf überhaupt erreichen will. Zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt es das Gericht jedoch dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine ordnungsgemäße Beschwerdeerhebung erfolgt ist, da der Beschwerdegegenstand nicht erkennbar ist.
Für das Gericht ergeben sich zwei Auslegungsmöglichkeiten, die jedoch beide zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde führen. Zunächst könnte sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der damaligen Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Darmstadt wenden, die Verfahren S 18 AS 764/06, S 18 AS 247/06, S 18 AS 746/07 und S 18 AS 733/07, welche gemeinsam durch den Vergleich vom 16. Januar 2008 beendet wurden, unter dem Aktenzeichen S 18 AS 158/08 fortzuführen. Diese Verfügung ist jedoch gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde anfechtbar, die Beschwerde ist daher nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 2 SGG können prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidung der früher...