Tenor
Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2017 verurteilt, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 29. März 2017 bis 30. Juni 2017 Überbrückungsleistungen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt, bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese beantragt hat,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2017 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich.
Die Beschwerde hat Erfolg, soweit das erstinstanzliche Gericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen, die über die nach § 23 Abs. 3 S. 3 bis 6 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII) zu gewährenden Überbrückungsleistungen hinausgehen, verurteilt hat. Denn nachdem der Antragsteller sein Begehren mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 auf die Erbringung von Überbrückungsleistungen für den Zeitraum vom 29. März bis 30. Juni 2017 beschränkt hat, gibt es für eine über diesen Umfang hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin keine Grundlage mehr.
Im Übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, und vom 15. Januar 2007, 1 BvR 2971/06, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29a).
Hiervon ausgehend waren die Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt.
Der Anspruch des Antragstellers, der bulgarischer Staatsangehöriger ist, auf Gewährung von Überbrückungsleistungen für den ersten Monat des streitgegenständlichen Zeitraums folgt bereits aus § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII. Der Antragsteller gehört zu dem in § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII definierten Personenkreis.
Der Antragsteller erfüllt auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm begehrten Leistungen. Dass er seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 29. Dezember 2016 bereits Überbrückungsleistungen erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Weitere Bedingungen für den Erhalt bestehen grundsätzlich nicht. Insbesondere steht dem Sozialhilfeträger schon nach dem Wortlaut der Norm weder ein Ermessen hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung zu noch ist diese davon abhängig, dass der Hilfebedürftige seine Bereitschaft zur Ausreise erklärt. Es kommt an dieser Stelle auch nicht streitentscheidend darauf an, ob ein Antrag, der spezifisch auf die Gewährung von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII gerichtet ist, immer als Minus die Forderung nach der Zahlung von Überbrückungsleistungen mit umfasst. Denn einen solchen a...