Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
Orientierungssatz
1. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 578 bis 591 ZPO wieder aufgenommen werden, wenn die Wiederaufnahme zulässig und begründet ist.
2. Hierzu muss der Kläger einen Wiederaufnahmegrund schlüssig behaupten bzw. einen in § 579 Abs. 1 ZPO abschließend benannten Prozessverstoß darlegen.
3. Wird ein solcher Restitutionsgrund bzw. Nichtigkeitsgrund nicht schlüssig behauptet, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Aufgrund des klageabweisenden Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 10. Juli 2017 (S 14 AL 201/16) war zwischen den Beteiligten unter dem Aktenzeichen L 7 AL 68/17 ein Berufungsverfahren anhängig. Nach vorangegangenem Hinweis des Berichterstatters, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt wurde, wurde die Berufung in der Folgezeit mit Beschluss des Senats vom 1. November 2017 als unzulässig verworfen. Ausweislich der sich in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde sei dem Kläger das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Juli 2017 (Aktenzeichen: S 14 AL 201/16) nebst Sitzungsniederschrift am 28. Juli 2017 zugestellt worden. Die Berufungsfrist liefe damit unter Beachtung des § 64 SGG von Samstag, dem 29. Juli 2017, bis Montag, den 28. August 2017. Eingegangen sei das Berufungsschreiben des Klägers vom 19. August 2017 beim Sozialgericht Gießen lt. Eingangsstempel des Gerichts jedoch erst am 31. August 2017 (Bl. 44 der Gerichtsakte). Die Berufung sei folglich zu spät eingelegt worden. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG käme vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Insbesondere vermochten die - nicht weiter belegten - Andeutungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29. September 2017, wonach das Versäumnis gesundheitliche Gründe habe, einen Wiedereinsetzungsgrund nicht zu begründen. Gründe, weshalb der Kläger, ggf. mit Hilfe eines Anwaltes, nicht innerhalb der Berufungsfrist vom 29. Juli 2017 bis 28. August 2017 beim Sozialgericht oder Landessozialgericht hätte Berufung einlegen können, seien nicht ansatzweise ersichtlich, zumal er offensichtlich das Berufungsschreiben schon am 19. August 2017 verfasst hatte.
Dieser Beschluss ist dem Kläger am 16. November 2017 zugestellt worden (vgl. Postzustellungsurkunde Bl. 57 der Gerichtsakte).
Mit Schreiben vom 19. November 2017, beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen am 11. Dezember 2017, hat sich der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Herr Dr. med. C., an das Hessische Landessozialgericht gewandt und mitgeteilt, dass er den Kläger als Konsiliarpsychiater der JVA A-Stadt regelmäßig seit dem 13. März 2016 betreue. Der Kläger leide an einer reaktiven Depression und an einer im Maßregelvollzug schon intensiv behandelten Polytoxikomanie. Wegen der Depression habe er eine Antriebsschwäche und sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, den vom Gericht gesetzten Termin für eine Antwort einzuhalten. Es werde deshalb gebeten, ihn "wieder in den vorigen Stand zu versetzen".
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018 mitgeteilt, dass ihrer Auffassung nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme. Der Kläger habe die Berufung am 19. August 2017, und somit innerhalb der Berufungsfrist verfasst. Wenn er in der Lage gewesen sei, die Berufung zu verfassen, sei er auch in der Lage gewesen, diese abzusenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Entscheidung vorgelegen hat, Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte entsprechend § 158 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden.
Danach kann eine nicht statthafte oder aus sonstigen Gründen unzulässige Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden. Entsprechendes gilt, wenn eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2003 - L 8 LW 14/01; Bundessozialgericht, Beschluss vom 2. Juli 2003, B 10 LW 8/03 B; Meyer-Ladewig u.a., SGG, § 158, Rdnr. 6a m.w.Nw.).
Der Antrag des im Namen des Klägers - jedoch ohne Vorlage einer Vollmacht - tätig gewordenen, diesen als Konsiliarpsychiater der JVA A-Stadt regelmäßig betreuenden Dr. med. C. ist - orientiert an dem tatsächlichen Begehren - dahingehend auszulegen, dass er die Wiederaufnahme des unter dem Aktenzeichen L 7 AL 68/17 anhängig gewesenen Berufungsverfahrens begehrt.
Soweit er wörtlich einen "Antrag auf...