Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Unterkunftskosten. Gartenpflege

 

Orientierungssatz

Zu den umlagefähigen Betriebskosten und damit zu den Unterkunftskosten nach § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 gehören auch die Kosten der Gartenpflege und zwar unabhängig davon, ob der Mieter die Gartenfläche nutzt oder nutzen kann. Wenn der Vermieter die Kosten der Gartenpflege nicht unmittelbar auf den Mieter umgelegt hat, sondern diesem im Mietvertrag die Pflicht auferlegt wurde, selbst die Pflege des Gartens vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so vermag dies nichts am Charakter der dafür entstehenden Kosten als Unterkunftskosten iS des § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 zu ändern.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts A-Stadt vom 21. Dezember 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, an die Antragstellerin für Kosten der Gartenpflege 112,52 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten für Gartenarbeiten sowie für eine Küchenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu übernehmen.

Die im Jahre 1950 geborene Antragstellerin ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert. Sie bezieht eine bis März 2007 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 715,26 Euro. Bis zum 31. Dezember 2004 bewilligte ihr die Antragsgegnerin ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie - antragsgemäß - als einmalige Leistungen Aufwendungen für Gartenpflege in Höhe von 116,00 Euro (Bescheid vom 1. Juni 2004) und 232,00 Euro (Bescheid vom 23. November 2004). Für die Gartenpflege ist die Antragstellerin laut Mitteilung der Wohnungsvermieterin, der Bauverein AG, A-Stadt, verantwortlich.

Für die Zeit ab 1. Januar 2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 210,53 Euro. Mit Schreiben vom 17. März 2005 wies die Antragstellerin darauf hin, dass “der Garten mit seinen Anforderungen, wie Mähen, Rückschnitt, Graben usw., wieder dran" sei. Es solle wieder die bekannte Firma B. damit beauftragt werden, für deren Rechnung sie in Vorlage treten müsse. Hierzu werde um Zustimmung gebeten. Durch Bescheid vom 23. März 2005 lehnte die Antragsgegnerin eine Übernahme der Kosten ab, weil das SGB XII entsprechende Leistungen nicht vorsehe. Über den dagegen am 22. April 2005 erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

Des Weiteren beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. April 2005 die Bewilligung einer Beihilfe zur Finanzierung einer Hilfe im Haushalt; diese benötige sie zweimal die Woche für eine Stunde. Durch ihre fortschreitende Behinderung werde es ihr schier unmöglich, gewisse Dinge im Haushalt zu tätigen, ohne sich immer weiter zu schädigen. Zur Begründung fügte sie außerdem ein ärztliches Attest des Dr. K. vom 21. April 2005 bei. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin, soweit ersichtlich, noch keine Entscheidung getroffen.

Am 7. September 2005 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt (VG) einen “Eilantrag" gestellt, weil das Sozialamt ihre außergewöhnlichen Belastungen im Alltag nicht bestreite. Sie wolle vor einem Gericht dazu angehört werden, “aber auch dann sind die Garten- und Küchenarbeiten immer noch nicht erledigt". Durch Beschluss vom 23. September 2005 hat das VG das Verfahren an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Darmstadt (SG) verwiesen. Dieses hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 darauf hingewiesen, dass der Antrag in der derzeit gestellten Form nicht im Ansatz erkennen lasse, welche Leistungen sie für welchen Zeitraum von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehre. Sie werde aufgefordert, ihren Antrag entsprechend zu präzisieren. Da ein weiterer Vortrag der Antragstellerin nicht zu verzeichnen war, hat das SG durch Beschluss vom 21. Dezember 2005 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits ein Anordnungsgrund, weil wesentliche Nachteile nicht glaubhaft gemacht worden seien. Es sei nicht erkennbar, dass überhaupt eine Verpflichtung der Antragstellerin zum Durchführen der Gartenarbeiten in den Wintermonaten bestehe. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, welche Nachteile ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung konkret drohten, wenn Gartenarbeiten im Dezember nicht durchgeführt würden. Es sei gerichtsbekannt, dass die Durchführung von solchen Arbeiten im Winter für die betroffenen Pflanzen eher schädlich sei. Ein Rückschnitt in Zeiten des Frostes den Pflanzen schaden könne. Demnach sei nicht ersichtlic...

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