Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.07.1998; Aktenzeichen S 27 KA 2159/98 ER)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Zugleich wird der Tenor der vom Sozialgericht getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Ziffer 1. wie folgt neu gefaßt:

Dem Antragsteller zu 1) wird die Beschäftigung der Antragstellerin zu 2) als Ausbildungsassistentin mit 20 Wochenstunden vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht. Der Antragsteller zu 1) hat dabei sicherzustellen, daß ein zeitgleicher Einsatz der Antragstellerin zu 2) und des gleichfalls mit 20 Wochenstunden beschäftigten Ausbildungsassistenten Riglef Altscher, von täglichen Überschneidungszeiten von einer halben Stunde abgesehen, ausgeschlossen ist.

II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main, mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller zu 1) die Anstellung der Antragstellerin zu 2) als Ausbildungsassistentin mit 20 Wochenstunden bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu genehmigen.

Der Antragsteiler zu 1) ist als Vertragszahnarzt zugelassen. Er ist in R. niedergelassen.

Der Antragsteller zu 1) verfügt in seiner Praxis über insgesamt zwei Behandlungsplätze. In den Quartalen I/97 bis II/98 hatte der Antragsteller zu 1) Fallzahlen zwischen 585 bis 679 aufzuweisen; bei der Fachgruppe aller hessischen Zahnärzte betrug diese Fallzahl zwischen 447 und 523.

Der Antragsteller zu 1) beschäftigt den Zahnarzt … mit Genehmigung der Antragsgegnerin halbtags als Vorbereitungsassistent nach § 3 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV). Am 2. Juni 1998 beantragte der Antragsteller zu 1) bei der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Beschäftigung der Antragstellerin zu 2) als weitere Vorbereitungsassistentin. Die Antragstellerin zu 2) sollte gleichfalls lediglich halbtags beschäftigt werden. Als Grund für diesen halbtägigen Einsatz wurde die Notwendigkeit der Betreuung des damals 1 ½-jährigen Kindes der Antragstellerin zu 2) angegeben. Die Tätigkeit als Vorbereitungsassistentin sollte vom 15. Juni 1998 bis zum 14. Juni 2002 andauern. Durch Bescheid vom 17. Juni 1998 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Genehmigung des Einsatzes der Antragstellerin zu 2) als Vorbereitungsassistentin beim Antragsteller zu 1) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der Zulassungsverordnung sei die Beschäftigung eines weiteren Vorbereitungsassistenten nicht zu vereinbaren. Über den hierüber eingelegten Widerspruch ist bisher noch keine Entscheidung ergangen.

Am 22. Juni 1998 beantragten die Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 2) vorläufig als Ausbildungsassistentin beschäftigen zu können. Durch Beschluß vom 21. Juli 1998 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) die Anstellung der Antragstellerin zu 2) als Ausbildungsassistentin mit 20 Wochenstunden bis zum Abschluß des Hauptverfahrens zu genehmigen. Die Antragsgegnerin wurde weiterhin verpflichtet, den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, vorliegend sei § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend heranzuziehen. Ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund liege insoweit vor. Der Antragsteller zu 1) habe einen Anspruch auf Genehmigung der Beschäftigung der Antragstellerin zu 2) als Ausbildungsassistentin mit der vorgesehenen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Wenn in § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV davon gesprochen werde, daß die Beschäftigung „eines” Assistenten nach § 3 Abs. 3 der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bedürfe, so sei dies so zu verstehen, daß nur ein einziger Vollzeitassistent beschäftigt werden dürfe. Ein Vollzeitassistent dürfe aber durch zwei halbtags beschäftigte Assistenten ersetzt werden. Die Zahnärzte-ZV verbiete es nicht, daß die Vorbereitungszeit halbtags ausgeübt werde. Vielmehr könne aus § 3 Abs. 3 Satz 4 Zahnärzte-ZV im Umkehrschluß entnommen werden, daß auch die Ableistung der Ausbildungszeit auf einer Halbtagsstelle möglich sei. Dem entspreche auch die Praxis der Antragsgegnerin, die die Genehmigung auch für halbtags beschäftigte Ausbildungsassistenten erteile. Der Zweck der Ausbildung werde im Falle einer halbtags erfolgten Anstellung als Ausbildungsassistent keinesfalls verfehlt. In § 101 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sei zwischenzeitlich ebenfalls vorgesehen, daß sich zwei Ärzte die Führung einer Praxis teilen könnten. Der Gesetzgeber gehe insoweit nicht mehr davon aus, daß der Vertragszahnarzt grundsätzlich und immer vollzeitlich für die Versorgung der Patienten zur Verfügung stehen müsse. Deshalb werde in § 32b Abs...

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