Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung der Beschäftigung eines zahnärztlichen Vorbereitungsassistenten

 

Orientierungssatz

1. Die Ableistung der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit eines zahnärztlichen Assistenten bedarf der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Dabei muss neben der Gewährleistung des Ausbildungszwecks auch der Aspekt beachtet werden, dass die Beschäftigung des Assistenten nicht der Vergrößerung des Praxisumfangs dienen darf.

2. Die zeitgleiche Beschäftigung von höchstens zwei halbtags beschäftigten Vorbereitungsassistenten ist allenfalls dann denkbar, wenn sichergestellt ist, dass sie nur zeitversetzt tätig werden, also nicht gleichzeitig in der Praxis beschäftigt sind.

3. Bei einer zeitgleichen Anwesenheit des Zahnarztes und beider Assistenten in der Praxis ist die Kontrolle einer zeitversetzten Ausbildung im vertragszahnärztlichen Bereich nicht möglich. Auf eine solche Weise ist die Gewährleistung des Ausbildungszwecks nicht sichergestellt. Die Genehmigung für die Beschäftigung des zweiten Vorbereitungsassistenten ist dann zu versagen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.05.2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zur Genehmigung der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten verpflichtet gewesen wäre.

Der Kläger ist in E zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Gemeinsam mit mehreren weiteren Zahnärzten ist er in einer Praxisgemeinschaft tätig, die Öffnungszeiten montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr und samstags/sonntags/feiertags von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr anbietet; die Zahnärzte arbeiten in drei Schichten.

Der Kläger beantragte am 12.01.2004 die Genehmigung für die Beschäftigung des Zahnarztes B als Vorbereitungsassistent in der Zeit vom 01.02.2004 bis 31.01.2008. In dem Antrag gab der Kläger an, Herr B werde von Montag bis Freitag von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr in seiner Praxis tätig sein. Beigefügt war eine "Ausbildungsvereinbarung", die in § 4 Abs. 1 folgende Regelung zur Ausbildungszeit vorsieht: "Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die für die Ausbildung im Bereich der kassenzahnärztlichen Leistungen aufgewandt werden (richtig: wird), beträgt 20 Stunden und richtet sich nach den Öffnungszeiten der Praxis". Daneben bestand ein - mit dem Antrag nicht vorgelegter - "Arbeitsvertrag für Ausbildungsassistenten", in dem der Kläger als Arbeitgeber bezeichnet wird. In § 1 heißt es, der Arbeitnehmer (= B) trete am 01.02.2004 als Vorbereitungsassistent zur Erlangung der kassenzahnärztlichen Zulassung "in die Praxisgemeinschaft" ein. Nach § 3 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, wovon 50 % der Arbeitszeit auf die Vorbereitung der kassenzahnärztlichen Zulassung im Rahmen der Ausbildung dienen sollten. Die anderen 50 % der Arbeitszeit würden ausschließlich für privatzahnärztliche Ausbildung, für Ausbildung in Privatlabors sowie praxisorganisatorische Leistungen verwendet. Der mit "Ausbildungszeit" überschriebene § 4 regelte nochmals, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die für die Ausbildung im Bereich der kassenzahnärztlichen Leistungen aufgewandt werde, 20 Stunden betrage. Diese Arbeitszeit richte sich nach den Öffnungszeiten der Praxis. Im Übrigen richte sich die Arbeitszeit nach den besonderen Erfordernissen der Praxis einschließlich Samstagen und Sonntagen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung war bei dem Kläger mit Genehmigung der Beklagten der Zahnarzt K halbtags als Vorbereitungsassistent vom 01.03.2002 bis 28.02.2004 (angeblich montags bis freitags jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr) tätig. Der Beschäftigung des Zahnarztes K lagen gleichlautende Verträge zu Grunde.

Auf den Antrag hinsichtlich des Zahnarztes B wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13.02.2004 darauf hin, wenn Zahnarzt K tatsächlich zum 28.02.2004 ausscheide, sei eine überlappende Genehmigung für beide Vorbereitungsassistenten möglich. Das gelte aber nicht für den Fall, dass beide gleichzeitig beschäftigt werden sollten. Der Kläger beantragte kurz darauf die Verlängerung der Genehmigung für die Beschäftigung des Zahnarztes K bis zum 28.02.2006; diesem Antrag entsprach die Beklagte. Mit Bescheid vom 10.03.2004 lehnte sie zugleich den Antrag hinsichtlich des Zahnarztes B ab, da nicht mehr als ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfe. Sie bezog sich insoweit auf Ziffer 2.7 ihrer Richtlinien für die Beschäftigung von zahnärztlichen Assistenten, in der es heißt, zur Sicherung des Ausbildungszweckes könne keine Genehmigung für mehr als einen Vorbereitungsassistenten erteilt werden. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, Ziffer 2.7 der Richtlinien habe keine gesetzliche Grundlage und die Ablehnung der Genehmigung entspreche der bisherigen Verwaltungspraxis, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2004 zurück.

Der Kläger hatte schon ...

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