Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Genehmigung einer weiteren Vorbereitungsassistentin.
Der Kläger ist als Zahnarzt in E niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Gemeinsam mit mehreren weiteren Zahnärzten kooperiert er in Form einer Praxisgemeinschaft, die Öffnungszeiten montags bis freitags von 07.00 h bis 24.00 h und samstags/sonntags/feiertags von 09.00 h bis 19.00 h hat. Die Zahnärzte arbeiten dort in drei Schichten.
Für die Zeit vom 16.02.2004 bis 15.02.2006 hatte die Beklagte dem Kläger die Genehmigung erteilt, die Zahnärztin G halbtags als Vorbereitungsassistentin zu beschäftigen. Unter dem 18.02.2004 beantragte der Kläger die Genehmigung zur stundenweisen Beschäftigung der Zahnärztin N als Vorbereitungsassistentin für die Zeit vom 19.04.2004 bis 18.08.2008. Dabei gab er die "Stundenzahl Praxis" mit 40, die "Stundenzahl Ass." mit 10 an. Aus einer beigefügten "Ausbildungsvereinbarung" vom 17.02.2004 geht hervor, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die für die Ausbildung der kassenzahnärztlichen Leistungen aufgewandt werde, 10 Stunden betrage und sich nach den Öffnungszeiten der Praxis richte.
Mit Bescheid vom 10.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2004 lehnte die Beklagte die Genehmigung zur Beschäftigung der Zahnärztin N als Vorbereitungsassistentin ab dem 19.04.2004 für 10 Stunden wöchentlich ab.
Nach ihren Unterlagen beschäftige der Kläger derzeit seit dem 16.02.2004 die Zahnärztin G halbtags als Vorbereitungsassistentin. Nach Ziffer 2.6 der Assistenten-Richtlinien könne die Beschäftigung als Vorbereitungsassistent in der Regel nur ganztägig und zusammenhängend erfolgen. Eine Teilzeitableistung der Vorbereitungszeit sei möglich, wenn diese vom Vertragszahnarzt beantragt und von der Beklagten genehmigt worden sei. Die nach § 3 Abs. 2 b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) abzuleistende Vorbereitungszeit verlängere sich bei Teilzeitableistung entsprechend. Da Frau N in der Vertragszahnarztpraxis des Klägers ausschließlich für eine Dauer von 10 Stunden tätig werden solle, sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Mit einer lediglich 10-stündigen Wochenarbeitszeit sei eine kontinuierliche und zusammenhängende Ausbildung nicht gewährleistet. Eine anders lautende Entscheidung habe auch nicht unter Berücksichtigung, dass Frau N für weitere 10 Stunden wöchentlich in der Vertragszahnarztpraxis von Herrn H1 beschäftigt werden solle, ergehen können.
Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang Ziffer 2.7 der Assistenten-Richtlinien zu berücksichtigen. Danach könne zur Sicherung des Ausbildungszwecks keine Genehmigung für mehr als einen Vorbereitungsassistenten erteilt werden. Die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten setze in der Regel die Anwesenheit des Praxisinhabers während der Tätigkeit des Assistenten voraus, da dieser unter der Leitung und Aufsicht des Vertragszahnarztes gleichzeitig oder neben diesem tätig werde. Um den Ausbildungszweck der Vorbereitungsassistenten zu sichern, erteile die Beklagte daher grundsätzlich - bis auf geringfügige zeitliche Überschneidungen beim Wechsel von Vorbereitungsassistenten - nur die Genehmigung für jeweils einen Vorbereitungsassistenten.
Soweit der Kläger ausführe, dass sich insbesondere aus dem Formular ergebe, dass eine Beschäftigung von 10 Stunden wöchentlich zulässig sei, handele es sich bei dem Formular um ein Einheitsformular, welches auch zur Beantragung eines Entlastungsassistenten verwendet werde. Für diese Fälle sei ggf. eine stundenweise Beantragung möglich und auch zweckmäßig.
Hiergegen richtet sich die am ... erhobene Klage.
Im Anschluss an einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2004 - L 11 B 17/04 KA ER - trägt der Kläger vor, er habe sich nicht gegenüber beiden Assistenten zu einer Ausbildungszeit von je 40 Wochenstunden verpflichtet. Zwar betrage nach § 3 des Ausbildungsvertrages die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, jedoch entfielen davon 50 % auf die hier streitgegenständliche Vorbereitungszeit, über deren Inhalt eine weitere Ausbildungsvereinbarung geschlossen worden sei. Er habe sich daher zur Ausbildung als Vorbereitungsassistent nur für 20 Stunden verpflichtet. Nach verständiger Auslegung betrage daher die Arbeitszeit für den PKV-Bereich nach dem Arbeitsvertrag 20 Stunden und nach dem Ausbildungsvertrag für den GKV-Bereich ebenfalls 20 Stunden. Es sei daher in der Lage, zwei Assistenten auszubilden.
Soweit das LSG den Vorschlag mache, die Verträge dahin abzuändern, dass ein Assistent zunächst ganztags im vertragszahnärztlichen Bereich und der andere Assistent zeitgleich ganztags im privatzahnärztlichen Bereich tätig werde, entspreche dies nicht den Ausbildungsrichtlinien und dem Sinn und Zweck der Beklagten. Der Privatassistent würde über ein ganzes Jahr nicht vertragszahnärztlich ausgebildet. Die Verlängerung der Vorbereitungszeit durch eine Halbtagsbeschä...