Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. weiteres Ordnungsgeld. wiederholtes Fristversäumnis eines Sachverständigen. Höhe. hartnäckige Missachtung der Pflichten. Ausschöpfung bis zur Obergrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Sachverständigen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Darmstadt vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 €.

In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 13 KR 335/08) beauftragte das Gericht auf den Antrag des Klägers den Beschwerdeführer am 24. März 2009 mit der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf die Anfrage des Gerichts bezüglich des Zeitpunktes der Fertigstellung des Gutachtens vom 24. August 2009, den Beschluss vom 12. Oktober 2009, mit dem das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 4. Dezember 2009 setzte und den Gerichtsbeschluss vom 16. Dezember 2009, der eine Nachfristsetzung bis zum 5. Februar 2010 unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Fristversäumnis beinhaltete, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Mit Beschluss vom 1. März 2010 setzte das Gericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € unter erneuter Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens bis zum 30. April 2010 fest und drohte für den Fall der erneuten Fristversäumnis ein weiteres Ordnungsgeld an. Erneut erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers. Auch dem Gerichtstermin vom 18. Juni 2010, zu dem der Beschwerdeführer im Zuge der Beweiserhebung als Zeuge geladen wurde, blieb dieser unentschuldigt fern. Am 4. August 2010 setzte das Gericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € fest, da der Sachverständige trotz Nachfristsetzung bis zum 30. April 2010 das am 24. März 2009 in Auftrag gegebene Gutachten nicht vorgelegt habe. Zur Höhe des Ordnungsgeldes führte es aus, dass der gesetzlich vorgesehene Ordnungsgeldrahmen im vollem Umfang auszuschöpfen gewesen sei, da dem Vorsitzenden der Kammer in seiner gesamten bisherigen beruflichen Laufbahn kein Fall vorgekommen sei, in dem ein Sachverständiger in derart notorischer Art und Weise ihm gesetzlich obliegende Pflichten unbeachtet gelassen habe.

Gegen den Beschluss vom 4. August 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. August 2010, hat dieser am 6. September 2010 Beschwerde bei dem Sozialgericht Darmstadt eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er zwischenzeitlich das angeforderte Gutachten erstattet habe. Es liege zudem keine mutwillige Verzögerung vor, da er aus Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen sei, das Gutachten fristgerecht zu erstellen. Zudem habe er bereits Ordnungsgeld bezahlt. Das weitere Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € empfinde er als unangemessen harte Strafe.

Am 7. September 2010 ging das angeforderte Gutachten beim Sozialgericht ein.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und den Aktenauszug (S 13 KR 335/08) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 411 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Im Fall wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden, § 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Daraus folgt, dass auch dann, wenn bereits Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen wegen Fristversäumnis festgesetzt worden war, ihm nochmals eine Nachfrist einzuräumen und weiteres Ordnungsgeld anzudrohen ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem am 24. März 2009 beauftragten Sachverständigen war vom Sozialgericht mit Beschluss vom 1. März 2010 eine Nachfrist bis zum 30. April 2010 unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsgeld für den erneuten Fall der Fristversäumnis gesetzt worden, ohne dass das Gutachten einging.

Hinreichende Entschuldigungsgründe konnte der Beschwerdeführer nicht anführen. Selbst eine berufliche Überlastung über einen längeren Zeitraum rechtfertigt es nicht, von einer Unvermeidbarkeit der Fristversäumnis trotz der gebotenen Sorgfalt auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in dem Zeitraum vom März 2009 bis August 2010 auf insgesamt sechs gesetzliche Maßnahmen (gerichtliche Anforderung, Fristsetzungen, Nachfristsetzungen, Ladung und Ordnungsgeldbeschlüsse) nicht reagiert. Insoweit hätte es ihm oblegen, dem Gericht eine Überlastung anzuzeigen und gegebenenfalls um die Entbindung von dem Gutachtensauftrag nachzusuchen.

Die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?