Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfeanspruch. Verfügbarkeit. fehlende Arbeitsbereitschaft. Nichtmitteilung des Nichtantritts der Beschäftigung
Orientierungssatz
Wird der Anschein des Bestehens eines die Verfügbarkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses aufrechterhalten und die Nichtaufnahme der Beschäftigung nicht angezeigt, so fehlt es für den Arbeitslosenhilfeanspruch an der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft gem § 119 SGB 3 aF.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Rückforderung gezahlter Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 22. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 streitig. Streitig ist dabei insbesondere, ob der Kläger ab dem 22. Juli 2002 in einem Beschäftigungsverhältnis stand und deshalb ab diesem Zeitpunkt seine Verfügbarkeit nicht mehr gegeben war. Der im Streit stehende Rückforderungsbetrag beläuft sich auf 7.210,80 Euro.
Der Kläger ist am ... 1945 geboren. Er verfügt über eine Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfe. Seit Januar 1990 bezog der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe. Vor dem streitbefangenen Zeitraum hatte der Kläger zuletzt am 28. Mai 2002 einen Antrag auf Fortzahlung der bis dahin gewährten Arbeitslosenhilfe gestellt. Die Weiterbewilligung erfolgte durch "Alhi-Bewilligungs-Verfügung" vom 17. Juli 2002 (Abschlussprüfvermerk vom 23. Juli 2002, Überweisung am 26. Juli 2002) für die Zeit ab dem 1. Juli 2002. Auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 430,02 Euro belief sich der wöchentliche Leistungssatz ab diesem Zeitpunkt auf 146,58 Euro.
Für die Zeit ab Mai 2002 wurden beim Arbeitsamt Marburg in Bezug auf den Kläger folgende Beratungsvermerke gefertigt:
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Beratung am Org.-Z. |
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Vermerktext |
21.05.2002 |
55 |
An Infoveranstaltung MZM am 21.05.02 teilgenommen. Art: V000/270502/055/T S |
28.05.2002 |
222 |
Persönliche Vorsprache fragt nach Zuschussmöglichkeiten für eine Beschäftigung bei einer Immobilien- und Vermögensverwaltung als Privatperson. Nach Rücksprache mit Herrn W EGZ für Ältere angeboten im Ausnahmefall 1. Jahr 60 %, 2. Jahr 50 % und 3. Jahr 40 %. Wird Ergebnis mitteilen. Befreiung von der DAA ist erfolgt. Nächster Termin bei nicht zustande gekommener Arbeitsaufnahme ist der 160902. Art: V 400/280502/222/S |
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Beratung am Org.-Z. |
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Vermerktext Telefonische Absprache bei dem AG handelt es sich um K M, B tor, M. EGZ-Antrag zu den o. g. Konditionen an den AG gesandt. 170602/222/S Fortzahlungsmitt. Alhi an SB, keine Neufestsetzung. Erneut für TM DAA vorgemerkt, da Arbeitsverhältnis offenbar nicht zustande gekommen. 280602/222/F |
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Beratung am Org.-Z. |
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Vermerktext Zur TM Dienstleistung bei DAA (Einstieg ab 220702) Dauer 8 Wochen mit 1. E. eingeladen. 160702/055/E E Telefonische Mitteilung, die Arbeitgeberin M, stellt Herrn P. auf jeden Fall ein. Der EGZ-Förderantrag liegt auch bereits vor. Der Arbeitsvertrag wird noch nachgereicht. Somit den LE von der TM befreit. 180702/222/S |
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Beratung am Org.-Z. |
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Vermerktext Eingang Arbeitsvertrag, danach liegt eine Beschäftigung ab dem 220702 vor. Bewa abgem. Ausdruck an die Sachbearbeitung z. Ktn. 190702/222/S SVA per Post zurück. 220702/222/P |
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Beratung am Org.-Z. |
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Vermerktext |
22.01.2004 |
2228 |
Herr P spricht heute hier in seiner W-Angelegenheit und wegen der Alhi-Antragstellung ab 08.07.2003 vor. Tatsächlich ist Herr P. seit 08.07.2003 nicht in Beschäftigung und hat durch seine seinerzeitige persönliche Vorsprache auch seine Arbeitslosmeldung erneuert. Bewa ist sofort wieder zu reaktivieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen. Die Beschäftigung bei Fa. M GbR, die auch mit EGZ gefördert wurde, hat nach seiner eigenen Darstellung nie stattgefunden, sodass Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegen. Art: L000/220104/2228/N M |
Eine Einstellung der Zahlung von Arbeitslosenhilfe aufgrund des Bewa-Vermerks vom 19. Juli 2002 ist in der Folgezeit nicht vorgenommen worden.
Am 8. Juli 2003 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Im Zusammenhang damit wurde von der Antragsannahme des Arbeitsamtes M am 10. Juli 2003 folgender Vermerk gefertigt:
"Der Fragebogen Alhi wurde am 08.07.2003 von dem LE bei mir persönlich abgegeben. In diesem Fragebogen wurde unter Nr. 3 c lediglich die Teilnahme an einer Maßnahme bei A + B vom 2.4.01 - 27.7.01 angegeben. Dass bereits seit 22.07.2002 ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, dass durch das AA M mit mtl. 3.060,00 Euro EGt gefördert wird (12 Monate) hat der LE nicht angegeben.
Die Arbeitsaufnahme wurde erst heute aufgrund der Eintragungen im Bewa festgestellt."
Dieser Vermerk war Anlass weiterer Ermittlungen durch die Beklagte. Dabe...