Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung des Eingliederungszuschusses
Orientierungssatz
1. § 223 Abs. 2 SGB 3 enthält eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlung eines bewilligten Eingliederungszuschusses. Deshalb bedarf es keiner gesonderten Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung.
2. Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes beendet wird, es sei denn, der Arbeitnehmer habe Grund dafür gegeben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Eingliederungszuschuss gewährt wird, um Minderleistungen des zuvor Arbeitslosen und daraus resultierende finanzielle Einbußen beim Arbeitgeber auszugleichen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses (EGZ) und über eine Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 3.000,00 EUR.
Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen in K. und beantragte am 28. Juni 2002 bei der Beklagten für den am 3. März 1961 geborenen Arbeitnehmer K.N. (nachfolgend: N.) einen EGZ für die Zeit ab 1. August 2002 “für 12 Monate oder weniger„. Der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und N. wurde am 12. Juni 2002 geschlossen, und zwar unter der Bedingung der Bewilligung eines EGZ durch die Beklagte in Höhe “einer 50 %igen Bezuschussung für einen Zeitraum von 6-12 Monaten„. N. war ab 1. August 2002 für die Klägerin als Verkaufsfahrer/Außendienstmitarbeiter bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000,00 EUR beschäftigt.
Mit Bescheid vom 15. August 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin den beantragten EGZ für N. für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Januar 2003 (sechs Monate) in Höhe von 1.200,00 EUR monatlich. Die Beklagte legte dabei ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.000,00 EUR monatlich zugrunde. Durch die Berücksichtigung des pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung (20 v.H.) ergebe sich ein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt von 2.400,00 EUR. Bei einer Förderungshöhe von 50 v.H. betrage der EGZ demnach 1.200,00 EUR monatlich. Der Bewilligungsbescheid erhielt u. a. folgende Nebenbestimmung:
“Der EGZ ... ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen,
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder
der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen.„
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit N. mit der Begründung, er habe in seiner Tätigkeit als Verkaufsfahrer während der Zeit von Juli bis November 2002 einen Verlust in Höhe von 5.400,00 EUR erwirtschaftet. Es sei beabsichtigt, die Verkaufstouren nur noch durch freie Handelsvertreter ausführen zu lassen. Auch ihm werde die Möglichkeit gegeben, als freier Handelsvertreter zu arbeiten. Seiner Bewerbung werde bis 10. Januar 2003 entgegengesehen. Bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 hatte die Klägerin N. darauf hingewiesen, dass er bis November 2002 einen Verlust in Höhe von 5.320,06 EUR und im November 2002 einen Verlust von 1.462,47 EUR erwirtschaftet habe. Ferner wurde mitgeteilt, dass sofern sich der monatliche Verlust immer weiter addiere, Maßnahmen ergriffen werden müssten oder man sich von dem “Mitarbeiter oder dem Verkaufsgebiet trennen„ müsse.
Zum 1. Februar 2003 meldete sich N. bei der Beklagten arbeitslos. Die letzte Zahlung des EGZ an die Klägerin in Höhe von 1.200,00 EUR erfolgte für den Monat Dezember 2002. N. war vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2003 arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosenhilfe (Alhi). Während dieser Zeit erzielte N. Nebeneinkommen in Höhe von gleich bleibend 120,00 EUR monatlich aus einer Beschäftigung bei der Klägerin mit einer bescheinigten Arbeitszeit von ebenfalls gleich bleibend sechs Stunden wöchentlich. Ab 1. August 2003 bezog er Existenzgründungszuschuss und war als selbstständiger Handelsvertreter unter der Firma “Handelsagentur K.N.„ - offenbar ausschließlich - für die Klägerin täti...