nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Kassel (Entscheidung vom 27.02.2002; Aktenzeichen S 12/7 AL 1236/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Februar 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um die Rückzahlung eines an den Kläger gewährten Einglie-derungszuschusses in Höhe von DM 21.480,36. Der Kläger ist Inhaber des Hotels und Restaurants K. in A-Stadt. Am 22. Juni 1999 bean-tragte er auf dem hierfür vorgesehenen Formularblatt einen Eingliederungszuschuss für 12 Monate hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung der 1965 geborenen und seit Juli 1996 arbeitslosen Restaurantfachfrau H. K. (HK). In einer am Ende des Formulars auf-gedruckten Erklärung verpflichtete sich der Kläger zur Zurückzahlung des Eingliede-rungszuschusses, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitrau-mes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von zwölf Monaten nach Ende des Förderungszeitraums beendet werde. Im unbe-fristeten Arbeitsvertrag vom 23. Juni 1999 mit Beschäftigungsbeginn zum 1. Juli 1999 wurde ein Monatsbruttolohn in Höhe von DM 2.971,- vereinbart. Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von DM 1.790,03. Un-ter Nr. 5 der Nebenbestimmungen wurde der Hinweis auf die Verpflichtung zur Rückzah-lung des Eingliederungszuschusses bei vorzeitiger Beendigung wiederholt. Mit Formular vom 28. August 2000 bescheinigte der Kläger, dass das Arbeitsverhältnis mit Frau HK fortbestehe und die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht unterbrochen gewe-sen sei. Er habe den Eingliederungszuschuss in einer Gesamthöhe von DM 21.480,36 erhalten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Frau HK zum Monatsende. Nachdem die Beklagte hiervon Ende März durch Frau HK Mitteilung erhalten hatte, hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 12. April 2001 hinsicht-lich der beabsichtigten Rückforderung des Eingliederungszuschusses an. Der Kläger gab an, dass er sich mit dem zuständigen Herrn [des Arbeitsamtes] unterhalten habe und diesem bekannt gewesen sei, dass der Betrieb jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 20. Februar wegen Betriebsurlaubs geschlossen werde. Im ersten Jahr des Arbeitsver-hältnisses mit Frau HK sollte die Beschäftigung weiterlaufen, während der Nachbeschäf-tigungszeit hätte er die Möglichkeit, Frau HK für zwei Monate zu kündigen mit dem Hin-weis der Wiedereinstellung nach den Betriebsferien. Dies habe er so gemacht. Frau HK habe ihm jedoch mitgeteilt, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht wieder aufnehmen möch-te. Ihn treffe daher keine Schuld. Mit Bescheid vom 28. Mai 2001 verlangte die Beklagte von dem Kläger den Eingliede-rungszuschuss von DM 21.480,36 in voller Höhe zurück, da das Arbeitsverhältnis inner-halb der Nachbeschäftigungszeit gelöst worden sei. Den Widerspruch des Klägers vom 31. Mai 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchs-bescheid vom 11. Juni 2001 zurück. In der Begründung wird ausgeführt, nach § 223 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) sei der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Förderungszeit oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet werde. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht ge-geben sei. Entgegen den Einlassungen des Klägers habe das Beschäftigungsverhältnis auch nicht für die Dauer von 8 Wochen mit einer schriftlichen Vereinbarung geruht, dass es ab 1. März 2001 fortbestehe, ohne dass es einer erneuten Einstellung bedürfe. Viel-mehr sei Frau HK mit Kündigungsschreiben vom 15. Dezember 2000 ohne nähere Anga-ben von Gründen durch den Kläger gekündigt worden. Zusatzvereinbarungen seien dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen. Tatsächlich sei Frau HK durch arbeitsgericht-lichen Vergleich vom 26. März 2000 noch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplat-zes zugesprochen worden. Zuvor habe sie aus ihrer Sicht noch ausstehende Gehaltsan-sprüche eingeklagt. Durch die Erklärung im Antrag und die Nebenbestimmung im Bewilli-gungsbescheid habe der Kläger auch wissen müssen, dass seine Kündigung dazu führe, dass der gewährte Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen sei. Hiergegen hat der Kläger am 12. Juli 2001 Klage erhoben. Er hat u.a. vorgetragen, die seit Jahren übliche Praxis in seinem Betrieb sei, dass er wegen der sehr geringen Aus-lastung des Hotels in den ersten beiden Monaten des Jahres Betriebsferien mache und die Anstellungsverhältnisse für diesen Zeitraum ruhten. Daher sei es am 13. Dezember 2000 ...