Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederungszuschuss. Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers. Rechtsänderung. Übergangsrecht. Kostenfreiheit im sozialgerichtliches Verfahren
Orientierungssatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG - ua vom 6.2.2003 - B 7 AL 38/02 R, vom 21.3.2002 - B 7 AL 48/01 R = SozR 3-4300 § 422 Nr 2 und B 7 AL 68/01 R sowie vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R = SozR 4-4300 § 223 Nr 1, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, findet auf die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen nach § 223 Abs 2 SGB 3 die Übergangsregelung des § 422 SGB 3 Anwendung, weil sie ebenfalls "Leistungen der aktiven Arbeitsförderung" betrifft.
2. Eine Verlängerung einer bereits bewilligten Maßnahme iS von § 422 Abs 2 SGB 3 ist nur dann zu bejahen, wenn darüber auf einen entsprechenden vorliegenden Antrag hin "dem Grunde nach" erstmals und nicht - wie hier - lediglich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens über den ursprünglichen Antrag hinsichtlich der Leistungsdauer und der Leistungshöhe nochmals entschieden wird.
3. § 197a SGG ist bei dem Streit um die Rückzahlungspflicht eines Eingliederungszuschusses nicht anzuwenden, weil der betroffene Arbeitgeber insoweit zu den Leistungsempfängern bzw diesen gleichgestellten Personenkreisen im Sinne von § 183 SGG zählt (vgl BSG vom 22.9.2004 - B 11 AL 33/03 R = SozR 4-1500 § 183 Nr 2).
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. September 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin keine Gerichtskosten zu tragen hat und die Festsetzung des Streitwertes aufgehoben wird.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückzahlungsforderung der Beklagten hinsichtlich eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung (EGZ) in Höhe von 35.587,30 DM.
Am 07. April 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines EGZ bei erschwerter Vermittlung für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 50/40% des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes für den als Reinigungskraft/Bürohilfskraft ab dem 01. Juli 1999 einzustellenden, am 20. Juli 1941 geborenen Arbeitnehmer Barthel (im Folgenden: B.). Dessen Arbeitsentgelt sollte bei regelmäßiger Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich 2.843,26 DM betragen.
Die Klägerin verpflichtete sich u.a. dazu, den EGZ zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes beendet werde. Dies sollte nicht gelten, wenn 1. die Klägerin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt sei, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass die Klägerin den Grund dafür zu vertreten habe oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 09. September 1999 zunächst für B. einen EGZ in Höhe von monatlich 1.710,83 DM für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis 30. Juli 2000 bewilligt hatte, änderte sie diese Entscheidung auf den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 19. Oktober 1999 dahin ab, dass darüber hinaus auch für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 ein EGZ von 1.368,74 DM gezahlt werde. Der EGZ sei zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes beendet werde. Dies gelte nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten habe oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe.
Am 23. Mai 2001 sprach einer der Gesellschafter der Klägerin, Herr B1., bei der Beklagten vor. Er wies darauf hin, dass auf Grund der derzeitigen finanziellen Situation nicht die Möglichkeit bestehe, B. nach Ablauf der Förderungszeit mindestens 12 Monate weiter zu beschäftigen. Es sei beabsichtigt, B. zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Im Gespräch sollte geklärt werden, ob damit anzuerkennende Gründe für einen Verzicht auf die Rückzahlung der gezahlten Förderleistungen vorlägen. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Prüfung der möglichen Rückzahlungsverpflichtung erst erfolgen könne, wenn die Kündigung auch tatsächlich erfolgt sei.
Nachdem die Beklagte am 18. Juni 2001 erfahren hatte, dass B. ohne Angabe von Gründen zum 30. Juli 2001 gekündigt w...