Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung eines Eingliederungszuschusses
Leitsatz (amtlich)
Arbeitsmangel, auch dann, wenn er zu einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers führt, ist kein i.S.d. § 223 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. wichtiger Grund zur Kündigung des geförderten Arbeitnehmers.
Leitsatz (redaktionell)
Der Eingliederungszuschuss des Arbeitsamtes ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis des geförderten Arbeitnehmers innerhalb der so genannten Weiterbeschäftigungszeit beendet wurde. Weil sich die Übergangsregelung des § 422 SGB 3 auf das gesamte Gebiet der Eingliederungszuschüsse bezieht, gilt § 223 Abs. 2 a.F. SGB 3 auch für die Förderungsmaßnahmen, die bis zum 31. 7. 1999 begonnen haben.
Die Rückzahlungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
Eine betriebsbedingte Kündigung schließt die Rückzahlungspflicht nicht aus, weil ein solcher Kündigungsgrund nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt. Das Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes beurteilt sich ausschließlich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften. Deshalb beseitigen eine Betriebseinstellung oder mangelnde Auftragslage des Unternehmens die Rückzahlungspflicht nicht.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 6.565,65 DM den die Klägerin für die Einstellung ihres ehemaligen Arbeitnehmers F..., R.. ... (F.) erhalten hat, an die Beklagte zurückzuzahlen hat.
Die Klägerin ist ein Mitgliedsunternehmen der Sächsischen Bauindustrieverbandes e. V. und führt Bauarbeiten durch. Am 16. Juni 1999 beantragte sie einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung des F. ab dem 17. Juni 1999 für die Dauer von sechs Monaten. Mit dem Antrag unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin folgende Erklärung:
4. Ich verpflichte mich, den Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
1. ich berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass ich den Grund hierfür zu vertreten habe, oder
3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
Mit Bescheid vom 29. September 1999 bewilligte die Beklagte einen Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung für die Zeit vom 17. Juni 1999 bis 16. Dezember 1999 in Höhe von 1.313,13 DM monatlich. Bestandteil des Bewilligungsbescheides waren mehrere Nebenbestimmungen. Unter Ziffer 5 war darin eine Bestimmung enthalten, die der von der Klägerin im Antrag unter Ziffer 4 abgegeben Erklärung entsprach.
In der Folgezeit wurde der Eingliederungszuschuss in bewilligter Höhe für die Zeit vom 16. Juni 1999 bis 16. November 1999 ausgezahlt. Die Klägerin kündigte am 25. Februar 2000 dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangels.
Nachdem die Klägerin dies der Beklagten mitgeteilt hatte, hörte die Beklagte sie mit Schreiben vom 16. März 2000 dazu an, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Weiterbeschäftigungszeit geendet habe und dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber kündbar gewesen sei, der Eingliederungszuschuss gemäß § 223 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückzuzahlen sei. In ihrer Äußerung hierzu wies die Klägerin darauf hin, dass die Bauvorhaben, derentwegen der Mitarbeiter eingestellt worden sei, nicht zur Ausführung gekommen bzw. anderweitig vergeben worden seien.
Am 15. Juni 2000 erließ die Beklagte den Erstattungsbescheid, wonach der gezahlte Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung in Höhe von 6.565,65 DM zurückzuzahlen sei. Das Arbeitsverhältnis sei während der Weiterbeschäftigungszeit durch Kündigung beendet worden. Daher sei der Eingliederungszuschuss gemäß § 223 Abs. 2 SGB III zurückzuzahlen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte, habe nicht bestanden. Die vorgetragenen Gründe seien vielmehr dem betriebswirtschaftlichen Risiko zuzuordnen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ungewöhnliche, nicht voraussehbare und über das normale Unternehmerrisiko im Bereich der Auftragsbeschaffung und -abarbeitung eingetretene Ereignis...