Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Erstattungsanspruchs des Grundsicherungsberechtigten gegenüber dem Grundsicherungsträger nach Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme aufgrund einer wirksamen Eingliederungsvereinbarung
Orientierungssatz
1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht hinsichtlich seiner Voraussetzungen dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB.
2. Durch die Teilnahme des Grundsicherungsberechtigten an einer Eingliederungsmaßnahme nach § 16 SGB 2 hat der Grundsicherungsträger nichts erlangt. Damit fehlt es von vorneherein an der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderlichen Vermögensmehrung beim Grundsicherungsträger.
3. Rechtsgrund für die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme ist die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Damit hat die Teilnahme des Grundsicherungsberechtigten nicht ohne Rechtsgrund stattgefunden. Dies schließt gleichfalls einen Erstattungsanspruch des Grundsicherungsberechtigten aus.
4. Stehen Leistung und Gegenleistung der Eingliederungsvereinbarung zueinander in einem angemessenen Verhältnis, so ist diese rechtswirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Koppelungsverbot nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB 10.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Wertersatz für die in der Zeit vom 27. Januar 2012 bis 30. April 2013 im Rahmen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung geleistete Arbeit des Klägers beim A-Stadter Verein C. e.V. als Träger dieser Maßnahme.
Der 1964 geborene Kläger stand im hier streitgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen vom 16. Januar 2012 (Bl. 206 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA), 7. Mai 2012 (Bl. 209 ff. VA), 1. November 2012 (Bl. 228 ff. VA) und 7. Januar 2013 (Bl. 235 ff. VA) wurde der Kläger der oben genannten Maßnahme zugewiesen.
Nach Beendigung der Maßnahme machte der Kläger im Rahmen eines Gespräches vom 11. Juli 2013 gegenüber dem Beklagten geltend, dass er während dieser Maßnahme an einem „regulären“ Arbeitsplatz eingesetzt gewesen wäre und deshalb auch einen regulären Arbeitslohn hierfür begehre. Dies untermauerte der Kläger durch Vorlage eines Schreibens vom 20. Juni 2013 an den Verein C. und diverser Bilder, welche er während seiner Tätigkeit in der zuvor genannten Maßnahme gefertigt hatte (vgl. Bl. 261 ff. VA).
Am 30. September 2013 (Bl. 291 VA) erhob der Kläger Widerspruch gegen die Maßnahme bei dem A-Stadter Verein C. Zur Begründung trug der Kläger hier im Wesentlichen vor, dass die Teilnahme an der Maßnahme ständig „gegen die Gesetze, welche in den Eingliederungsvereinbarungen genannt seien“ verstoßen hätte und er die gesamte Zeit einen regulären Arbeitsplatz innegehabt habe, sodass es an der Gemeinnützigkeit fehle.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 als unzulässig zurück (Bl. 288 ff. VA), da der Widerspruch nach § 62 SGB X i.V.m. § 78 SGG nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig sei. Durch die Maßnahme selbst bzw. deren Absolvierung würden Rechte des Widerspruchsführers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Vielmehr sei eine Entscheidung über die Teilnahme an der genannten Maßnahme mit dem Widerspruchsführer einvernehmlich getroffen worden; und zwar jeweils durch Eingliederungsvereinbarungen vom 16. Januar 2012, 7. Mai 2012, 13. November 2012 und 7. Januar 2013.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. Oktober 2013 Klage. Zur Begründung bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und erläutert im weiteren Verlauf des Verfahrens umfangreich den tatsächlichen Ablauf der Maßnahme sowie seine Bemühungen, die dortigen Zustände zu verbessern.
Der Kläger meint, ihm stünde ein Wertersatz in Höhe des Reallohnes für die von ihm ausgeübte Tätigkeit zu, da er als sogenannter Ein-Euro-Jobber durch den Beklagten eingesetzt worden sei, wobei es an der Gemeinnützigkeit der von ihm ausgeübten Tätigkeit gefehlt habe. Er bezieht sich insoweit auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Der Wertersatz habe sich zu bemessen an einem Lohn, wie er für Hausmeisterarbeiten bzw. für Landschaftsgärtnerarbeiten gezahlt werde. Nach den Berechnungen des Klägers habe er an 328 Werktagen an der Maßnahme teilgenommen, im Schnitt jeweils 6 Stunden am Tag. Ausgehend von einem Lohn für Hausmeistertätigk...