Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Teilnahme an einer Aktivierungsmaßnahme auf der Grundlage einer wirksamen Eingliederungsvereinbarung. keine Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund. kein Wertersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund ist nicht gegeben, wenn der Arbeitsuchende auf der Grundlage einer wirksamen Eingliederungsvereinbarung an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 iVm § 46 SGB 3 teilgenommen hat, für die die Maßnahme- und Fahrkosten übernommen wurden und während der der Arbeitsuchende durch pädagogisches Personal unterstützt wurde.
2. Die Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R = BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7) begegnet nach Auffassung der Kammer schon deshalb Bedenken, weil die Vermögensvermehrung selbst im Fall einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 SGB 2 aF regelmäßig nicht beim Leistungsträger nach dem SGB 2 eintritt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Wertersatz für die in der Zeit vom 27. Januar 2012 bis 30. April 2013 im Rahmen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung geleistete Arbeit des Klägers beim A-Stadter Verein C. e.V. als Träger dieser Maßnahme.
Der 1964 geborene Kläger stand jedenfalls im oben genannten Zeitraum im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen vom 16. Januar 2012, 7. Mai 2012, 1. November 2012 und 7. Januar 2013 wurde der Kläger der oben genannten Maßnahme zugewiesen.
Hierbei wurde konkret folgendes vereinbart:
a) Eingliederungsvereinbarung vom 16. Januar 2012 (Bl. 206 ff. der Behördenakte des Beklagten)
Es folgt eine bildliche Darstellung, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.
b) Mit inhaltsgleicher Eingliederungsvereinbarung vom 7. Mai 2012 wurde die Teilnahme des Klägers an dieser Maßnahme beginnend am gleichen Tag bis zum 6. November 2012 erweitert (vgl. Bl. 209 ff der Behördenakte des Beklagten).
c) Hieran schloss sich die folgende Eingliederungsvereinbarung vom 1. November 2012 an (vgl. Bl. 228 ff. der Behördenakte des Beklagten):
Es folgt eine bildliche Darstellung, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.
d) Letztlich wurde am 7. Januar 2013 die folgende Eingliederungsvereinbarung geschlossen (vgl. Bl. 235 ff. der Behördenakte des Beklagten):
Es folgt eine bildliche Darstellung, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.
Nach Beendigung der Maßnahme machte der Kläger im Rahmen eines Gespräches vom 11. Juli 2013 gegenüber dem Beklagten geltend, dass er während dieser Maßnahme an einem „regulären“ Arbeitsplatz eingesetzt gewesen wäre und deshalb auch einen regulären Arbeitslohn hierfür begehre. Dies untermauerte der Kläger durch Vorlage eines Schreibens vom 20. Juni 2013 und diverser Bilder, welche er während seiner Tätigkeit in der zuvor genannten Maßnahme gefertigt hatte (vgl. Bl. 261 ff Behördenakte des Beklagten).
Am 30. September 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Maßnahme bei dem A-Stadter Verein C. Zu Begründung trug der Kläger hier im Wesentlichen vor, dass die Teilnahme an der Maßnahme ständig „gegen die Gesetze, welche in den Eingliederungsvereinbarungen genannt seien“ verstoßen hätten und er die gesamte Zeit einen regulären Arbeitsplatz innegehabt habe, so dass es an der Gemeinnützigkeit fehle.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 als unzulässig zurück (Bl. 288 ff. der Behördenakte des Beklagten).
Hiergegen erhob der Kläger am 16. Oktober 2013 Klage. Zur Begründung bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und erläutert im weiteren Verlauf des Verfahrens umfangreich den tatsächlichen Ablauf der Maßnahme sowie seine Bemühungen, die dortigen Zustände zu verbessern.
Der Kläger meint, ihm stände ein Wertersatz in Höhe des Reallohnes für die von ihm ausgeübte Tätigkeit zu, da er als sogenannter Ein-Euro-Jobber durch den Beklagten eingesetzt worden sei, wobei es an der Gemeinnützigkeit der von ihm ausgeübten Tätigkeit gefehlt habe. Er bezieht insoweit auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Der Wertersatz habe sich zu bemessen an einem Lohn, wie er für Hausmeisterarbeiten bzw. für Landschaftsgärtnerarbeiten gezahlt werde. Nach den Berechnungen des Klägers habe er an 328 Werktagen an der Maßnahme teilgenommen, im Schnitt jeweils 6 Stunden am Tag. Ausgehend von einem Lohn für Hausmeistertätigkeit in Höhe von 13,12 € pro Stunde ergäbe sich ein Betrag von 25.820,16 €. Hiervon seien die von der Beklagten erbrachten Leistungen zur...