Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Vorstandsmitglied einer Vorgesellschaft. Aktiengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Das Vorstandsmitglied einer Vorgesellschaft zur Aktiengesellschaft im Sinne von § 41 AktG unterliegt nicht der Versicherungsfreiheit im Sinne von § 1 S 4 SGB 6.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rentenversicherungspflicht des Klägers, aufgrund dessen Vorstands-Mitgliedschaft zur Beigeladenen zu 1).
Der 1973 geborene Kläger ist bei der Beigeladenen zu 2) seit 1. Januar 2000 versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 6. November 2003 gründeten der Kläger und Herr M. H. die Beigeladene zu 1) als Vermögensverwaltungs-AG. Das Gründungskapital betrug 50.000,00 € und war von beiden Gründern je zur Hälfte zu tragen. 1/4 der Einlage war bar zu leisten, der Rest auf Anforderung des Vorstands. Nach § 2 der Satzung ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigener Vermögenswerte. Am 6. November 2003 bestellte der Aufsichtsrat die beiden Gründer zu Vorstandsmitgliedern. Am 9. Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft hinsichtlich der Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht.
Durch Bescheid vom 28. Mai 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er in seiner Beschäftigung bei der S. Company der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliege. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 zurück und führte zur Begründung aus, nach den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, des VDR und der BA aufgestellten Kriterien seien beim Kläger die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die am 26. Juli 2004 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage, die der Kläger u. a. damit begründet, die mit der Gründung entstehende Vor-AG sei nicht lediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Vielmehr sei sie dogmatisch ein eigenständiges Rechtssubjekt, das letztendlich nach der Eintragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der Aktiengesellschaft aufgehe. Die Regelungen des Gründungsakts setzten sich unverändert in der später eingetragenen Aktiengesellschaft fort; namentlich gelte dies für die Vorstandsbestellung im Hinblick auf Funktion und Umfang der Vollmachten. Zusammenfassend komme es allein darauf an, wann die wirksame Bestellung zum Vorstand der betroffenen Person erfolgt sei. Nachdem das Sozialgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch zum Sachverhalt befragt hat, hat es die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 2004 abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus, der Kläger unterliege weiterhin grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Hierbei sei unerheblich, ob neues oder altes Recht anwendbar sei, da die Beigeladene zu 1) noch keine Aktiengesellschaft im Rechtssinne sei. Von daher könne der Kläger auch nicht geltend machen, zum Vorstand der Beigeladenen zu 1) berufen worden zu sein. Sowohl die alte Fassung als auch die neue Fassung der im Streit stehenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) knüpften mit dem Begriff Aktiengesellschaft an den Begriff der Aktiengesellschaft im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) an. Die Beigeladene zu 1) sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Von daher gehe die Kammer davon aus, eine Aktiengesellschaft bestehe noch nicht und habe insbesondere zum maßgeblichen Stichtag am 6. November 2003 nicht bestanden. Von daher könne der Kläger eine Befreiung von der Versicherungspflicht, unabhängig für welche Tätigkeit, aufgrund seiner Vorstandsbestellung nicht geltend machen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen.
Gegen das am 13. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Januar 2005 vor dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung, die der Kläger trotz Erinnerung am 31. Januar und 18. Februar 2005 nicht begründet hat. Bereits am 29. Dezember 2004 ist die Beigeladene zu 1) zum Aktenzeichen (HRB X.) beim Amtsgericht Baden-Baden eingetragen worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2004 sowie den Bescheid vom 28. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Rentenversicherungspflicht insgesamt zu befreien.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss mit Schreiben vom 20. April 2005 angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Geric...