Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Vorstandsmitglied einer Vorgesellschaft. Aktiengesellschaft

 

Orientierungssatz

Vorstandsmitglieder einer Vorgesellschaft, die noch nicht im Handelsregister als Aktiengesellschaft eingetragen war, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rentenversicherungspflicht des Klägers aufgrund dessen Vorstandsmitgliedschaft zur Beigeladenen zu 2).

Der 1971 geborene Kläger ist bei der W. Gebäude- und Betriebstechnik GmbH &. Co. KG beschäftigt, seit dem 1. Januar 1997 als leitender Angestellter. Bis zum 31. Juli 2002 war der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten, seit dem ist er gegen Krankheit privat versichert. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden weiter abgeführt.

Am 6. November 2003 wurde die Beigeladene zu 2) als Vermögensverwaltungs-AG gegründet. Gründer waren die Firma C. GmbH und die Firma H. GmbH. Von dem Gründungskapital in Höhe von 50.000,00 EUR hatte die Firma C. GmbH 49.900,00 EUR zu tragen. Die Einlage war bar zu leisten, mindestens 25 % des Grundkapitals waren auf den Wert der übernommenen Aktien sofort zu leisten. Nach der Satzung der Aktiengesellschaft ist ihr Gegenstand Verwaltung eigener Vermögenswerte, ohne dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden darf. Der bei Gründung bestellte Aufsichtsrat berief noch am 6. November 2003 Herrn B., geboren 1971 und den Kläger zum Vorstand.

Unter dem Datum vom 20. November 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft hinsichtlich der Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Vorstandstätigkeit. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger unter dem 10. Februar 2004, er erhalte derzeit noch keine jährlichen und monatlichen Bezüge für die Vorstandstätigkeit. Die Aktiengesellschaft diene auch ausschließlich der Verwaltung eigener Vermögenswerte. Durch Bescheid vom 20. Februar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er unterstehe weiterhin der Rentenversicherungspflicht. Die Prüfung habe ergeben, dass die Gründung der Aktiengesellschaft zu dem Zweck vorgenommen worden sei, um als Vorstand dieser Aktiengesellschaft in der daneben ausgeübten Beschäftigung bei der W. Gebäude- und Betriebstechnik GmbH & Co. KG nicht der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen. Die notwendige Gesamtbetrachtung ergebe, dass der Kläger, anders als sonstige Vorstände von Aktiengesellschaften, keine herausragende und starke wirtschaftliche Stellung inne habe, die es rechtfertigen würde, ihn in seiner Hauptbeschäftigung von der Rentenversicherungspflicht frei zu stellen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 zurück. Nach der erfolgten gesetzgeberischen Neuregelung sei seit dem 1. Januar 2004 die Versicherungsfreiheit von Vorständen einer Aktiengesellschaft auf Beschäftigungsverhältnisse im Konzernunternehmen der Aktiengesellschaft beschränkt. Ein Vertrauensschutz für bereits bestehende Vorstände bestehe nach der amtlichen Gesetzesbegründung dann nicht, wenn es schon nach dem vor dem 6. November 2003, dem Stichtag nach der Übergangsregelung, anzuwenden Recht rechtsmissbräuchlich gewesen sei, einen Ausschluss der Rentenversicherungspflicht anzunehmen. Auch seien nach den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den von den Bundesanstalt für Arbeit aufgestellten Kriterien beim Kläger die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht gegeben.

Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2004 zu dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage, die der Kläger u. a. damit begründet, die mit der Gründung entstehende Vor-AG sei nicht lediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Vielmehr sei sie dogmatisch ein eigenständiges Rechtssubjekt, das letztendlich nach der Eintragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der Aktiengesellschaft aufgehe. Die Regelungen des Gründungsakts setzten sich unverändert in der später eingetragenen Aktiengesellschaft fort; namentlich gelte dies für die Vorstandsbestellung im Hinblick auf Funktion und Umfang der Vollmachten. Zusammenfassend komme es allein darauf an, wann die wirksame Bestellung zum Vorstand der betroffenen Person erfolgt sei.

Nachdem das Sozialgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch zum Sachverhalt befragt hat, hat es die Klage durch Urteil vom 15. September 2004 abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus, der Kläger unterliege weiterhin grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Hierbei sei unerheblich, ob neues oder altes Recht anwendbar sei, da die Beigeladene zu 2) noch keine Aktiengesellschaft im Rechtssinne sei. Von daher könn...

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