Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kein Anspruch auf Versicherung in GKV, wenn bereits zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat
Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein Anspruch auf Versicherung in der GKV gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB 5, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt Mitgliedschaft in der GKV bestanden hat. Insoweit kann dahin stehen, ob die Postbeamtenkrankenkasse eine private Krankenversicherung ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin als Pflichtversicherte einen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch die Antragsgegnerin hat.
Die 1952 geborene Antragstellerin war bis zum 13. Mai 1982 bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Anschließend war sie bis zum 31. März 1988 als mitversicherte Ehefrau bei der C. versichert. Vom 1. April 1988 bis 31. März 1995 bestand Pflichtmitgliedschaft als Studentin bei der Antragsgegnerin. Vom 1. April 1995 bis zur Scheidung am 6. April 2009 war sie erneut als mitversicherte Ehefrau bei der C. versichert. Seit dem 22. Mai 2009 ist die Antragstellerin abhängig beschäftigt und erhält einen monatlichen Bruttolohn von 737,00 €. Das Beschäftigungsverhältnis wurde zum 31. Januar 2009 gekündigt. Die Antragstellerin erhält von ihrem geschiedenen Ehemann monatlich 900,- € Unterhalt.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 beantragte die Antragstellerin die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Sie verwies darauf, dass derzeit keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Mit Schreiben vom 8. September 2009 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin nach § 6 Abs. 3a SGB V krankenversicherungsfrei sei. Eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V könne nicht eingerichtet werden, weil die Antragstellerin zuletzt bei der C. versichert gewesen sei. Die C. sei zwar nicht als ordentliches Mitglied den privaten Krankenversicherungsunternehmen zuzuordnen. Sie gehöre jedoch als “Verbundpartner„ im engeren Sinne dazu. Sie könne als Private Krankenversicherung (PKV) und somit als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall angesehen werden. Seit dem 1. Januar 2009 müssten ehemalige Versicherte zum Basistarif in der PKV versichert werden. Die Antragsgegnerin räumte der Antragstellerin vor abschließender Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30. September 2009 ein.
Am 16. September 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Gießen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie hat im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt festzustellen, dass sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB pflichtversichert und die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet sei, ihr entsprechenden Versicherungsschutz zu gewähren. Die C. sei keine private Krankenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB. Dies ergebe sich insbesondere aus § 291a Abs. 1a Satz 6 SGB V. Schließlich sei § 5 Abs. 1 Nr. 13 b) SGB so auszulegen, dass er alle erfasse, die nicht zuletzt gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen seien.
Von Seiten der C. sei ihr mit Schreiben vom 30. April 2009 mitgeteilt worden, dass eine Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes nur möglich sei, wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zumutbaren Bedingungen erlangt werden könne. Diese Voraussetzung liege nicht vor, da die Antragstellerin seit dem 1. Januar 2009 ein Beitrittsrecht in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung habe.
Die Antragstellerin habe sich auch bereits an eine private Krankenversicherung (D.) gewandt. Diese habe jedoch mit Schreiben vom 27. Mai 2009 eine Versicherung der Antragstellerin wegen deren psychotherapeutischen Behandlung abgelehnt.
Zu dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2009 hat sich die Antragstellerin nicht geäußert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 hat die Antragsgegnerin bei ihr angefragt, ob im Hinblick auf ein am Hessischen Landessozialgericht anhängiges Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt (L 1 KR 46/08) Einverständnis damit bestehe, die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin bis zum Abschluss des Gerichtsverfahren zurückzustellen. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 mitgeteilt, dass sie damit einverstanden sei, das Widerspruchsverfahren (richtig: das Verwaltungsverfahren) bis zur Entscheidung über das Beschwerdeverfahren ruhen zu lassen.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Gießen den Antrag auf Erlass einer einstweilige...