Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Teilanerkenntnis
Orientierungssatz
Zur Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Klägers bei Teilanerkenntnis vor Gericht.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Der 1940 geborene Kläger wurde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf Grund eines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung am 24. September 1998 und 7. Dezember 1998 auf Veranlassung der Beklagten medizinisch untersucht (Dres. R. und T./Orthopäde). Die Beklagte lehnte unter Bezugnahme hierauf die beantragte Leistung durch Bescheid vom 26. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1999 ab. Zur Begründung führte sie weiter aus, dass der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten mit Einschränkungen verrichten könne. Hiergegen hat der Kläger am 8. April 1999 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Dieses hat ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. B. vom 18. Juli 2000 in Auftrag gegeben. Der Sachverständige bewertet den Kläger ebenfalls als vollschichtig leistungsfähig für leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen. Auf Grund der Angabe des behandelnden Orthopäden des Klägers Dr. St. in einem Befundbericht vom 16. Mai 2001, dass eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten sei, hat Dr. B. auf Veranlassung des Sozialgerichts eine erneute Begutachtung des Klägers durchgeführt. Er ist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seit dem Tag der Nachuntersuchung und der MRT-Erstellung vom 16. August 2001 nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu erbringen. Es sei insofern eine Änderung der Symptomatik eingetreten, als nunmehr ein Nervenwurzelkompressionssyndrom S 1, rechts > links vorliege. Dieses müsse auf Grund der dauerhaft nachgewiesenen Kompression als chronifiziert angesehen werden. Die Beklagte hat daraufhin durch Schriftsatz vom 2. Mai 2002 ein Vergleichsangebot unterbreitet. Sie hat sich bereit erklärt, den Kläger als voll erwerbsgemindert ab 16. August 2001 zu bewerten und ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. September 2001 zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits wolle sie nicht übernehmen, da sich die medizinischen Verhältnisse während des Klageverfahrens in dem zu dem Vergleichsangebot führenden Ausmaß geändert hätten. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 dieses Vergleichsangebot angenommen und beantragt,
der Beklagten seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Durch Beschluss vom 30. Juli 2002 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen erfolgt sei. Die Erledigung des Rechtsstreits habe sich auf Grund der ergänzenden Stellungnahme des Dr. B. vom 5. März 2002 ergeben. Danach sei eine Verschlechterung im Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers gegenüber der Voruntersuchung vom 18. Juli 2000 eingetreten. Die Änderung habe sich mithin während des Klageverfahrens ergeben, so dass eine Kostentragungsverpflichtung der Beklagten unbillig sei. Das Klageziel habe auch durch einen erneuten Rentenantrag erreicht werden können. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 9. September 2002 zugestellten Beschluss am 12. September 2002 Beschwerde bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger und Beschwerdeführer führt aus, nicht allein auf das Veranlassungsprinzip könne abgestellt werden. Es müsse vielmehr auch das Erfolgsprinzip in die Abwägung einbezogen werden. Im Rahmen einer streitigen Entscheidung wäre die Beklagte zur Leistungsgewährung zumindest im Leistungsumfang des Vergleichs verurteilt worden. Die Klage hätte dann Erfolg gehabt. Das Veranlassungsprinzip könne nicht ausschließlich zu Lasten des Klägers modifiziert werden, zumindest dann nicht, wenn eine schwierige tatsächliche Frage im Streit stehe. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Eine Kostenbelastung des Klägers alleine sei jedoch ebenso unbillig. Er verweist weiter auf die Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2000 (L 14 RJ 292/96) und 30. März 2000 (L 18 B 20/00 SB), in denen das Erfolgsprinzip als entscheidendes Ermessenskriterium zum Tragen komme. Der Kläger und Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sie keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben habe. Sie könne daher nicht mi...