Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfebedürftigkeit. Einkommen. Zweckbestimmte Leistung. Große Witwenrente. Sterbevierteljahr

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Witwenrente handelt es sich um keine zweckbestimmte Leistung i.S.v. § 83 Abs. 1 SGB XII, auch nicht im sog. Sterbevierteljahr.

 

Normenkette

SGB XII § 2 Abs. 1, § 83 Abs. 1; SGB VI § 67 Nr. 6

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der schriftlich beantragt wird,

den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Oktober 2012 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache monatlich Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe (SGB XII) in Höhe von 113,66 € zu zahlen

hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Hilfebedürftigkeit nach § 2 Abs. 1 SGB XII nicht glaubhaft gemacht ist, weil die Antragstellerin in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt durch Einsatz ihres Einkommens zu decken. Ihr monatliches Einkommen übersteigt ihren monatlichen Bedarf.

Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 31. Juli 2012 angenommen, dass dem Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 956,59 € ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.390,73 € gegenübersteht.

Insbesondere ist als Einkommen die Witwenrente nach ihrem am xx. xxx 2012 verstorbenen Ehemann in Höhe des ausgezahlten Betrags (1.083,90 €) abzüglich 9,02 € für die Haftpflicht- und Hausratsversicherung zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Antragstellerin ist die Witwenrente auch im sog. Sterbevierteljahr (§ 67 Nr. 5, 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Rentenversicherung - SGB VI) in voller Höhe anzurechnen. Die Witwenrente ist auch im Sterbevierteljahr keine gem. § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung. Zwar dient die Witwenrente im Sterbevierteljahr dem abstrakt-generellen Ziel, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen (BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 Rar 128/88). Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers dem Hinterbliebenen die Aufwendungen, die mit der letzten Krankheit und dem Todesfall verbunden sind, abnehmen und ihm die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell erleichtern (BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 1 BvR 674/70).

Ein solcher abstrakt-genereller Zweck ist für eine Zweckbestimmung gem. § 83 SGB XII jedoch nicht ausreichend. Abstrakt-generelle Zwecke sind jeder Norm immanent (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf § 83 SGB XII Rdnr. 6). § 83 Abs. 1 SGB XII fordert über einen solchen allgemeinen Zweck einen solchen, der “ausdrücklich genannt„ ist.

Erforderlich für eine Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII ist damit ein konkret-individueller Zweck, der allerdings bei der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht gegeben ist. Nicht zu fordern ist zwar, dass der Empfänger die andere Leistung nur zu dem im Gesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwenden darf oder dass der Leistende ein Kontrollrecht oder einen Einfluss auf die Verwendung hat. Zweckbestimmt sind daher auch solche Leistungen, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte (BSG Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 Rar 128/88 Rdnr. 25; Söhngen, in: jurisPK-SGB II § 11a SGB II Rdnr. 29). Jedoch ist die Erwartung des Gesetzgebers im Fall der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht derart konkretisiert, dass sie über die abstrakt-generelle Zielrichtung im Sinne der Begründung des Gesetzes hinausgehen würde. Die durch den Tod eines nahen Angehörigen entstehenden Bedarfe und die einer Krankheit folgenden Aufwendungen sind derart unterschiedlich, dass eine konkrete Zweckbestimmung schon aufgrund der Verschiedenheit der Lebenswirklichkeit ausscheidet. Auch das Ziel, die Umstellung auf neue Lebensumstände finanziell zu erleichtern, stellt lediglich eine rein abstrakte Begründung für eine finanzielle Privilegierung dar. Ein Zweck, der ausreichend konkretisiert wäre, um festzustellen, ob ein Empfänger die Leistung im Allgemeinen hierfür einsetzen würde, kann hierin nicht gesehen werden. Ein solcher Zweck könnte bspw. in einem bestimmten Bedarf (so bspw. der Unterhalt des Kindes beim Erziehungsbeitrag gem. § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe) oder einer vom Gesetzgeber verfolgten Intention (so bspw. bei der sog. “Abwrackprämie„) liegen.

Im Hinblick a...

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