Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Leistungen für die Vergangenheit können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zugesprochen werden. Insoweit fehlt es an einem zur Bewilligung von Eilrechtsschutz erforderlichen Anordnungsgrund. Notwendig ist die Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen Notlage.
2. Die erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu geltend gemachten Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 liegt frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage vor.
Normenkette
SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch (im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung) einen Anordnungsgrund (im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit dem zwischenzeitlich im Klagewege angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 für den Leistungszeitraum von April bis September 2013 lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 382,00 Euro bewilligt. Die Übernahme von Unterkunftskosten wurde im Hinblick auf ein bestehendes Verwandtenmietverhältnis und fehlende Nachweise abgelehnt.
Eine diesbezügliche Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt vorliegend nicht in Betracht.
Soweit dabei Leistungen vor Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht am 5. September 2013 begehrt werden, hat das SG schon völlig zutreffend ausgeführt, dass Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht für die Vergangenheit zuzusprechen sind. Insoweit fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund.
Einen solchen hat der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten auch ansonsten nicht glaubhaft gemacht. Die erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über geltend gemachte Kosten der Unterkunft liegt nach Auffassung des Senats erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2013 - L 2 AS 1541/13 B ER - mit weiteren Nachweisen). Einen derartigen Sachverhalt hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dieser sonst aus den Akten ersichtlich.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass vom Antragsteller Kosten für die Unterkunft aktuell und tatsächlich geschuldet werden, dass also insoweit eine rechtserhebliche Zahlungspflicht besteht. Es mangelt sowohl an einem schriftlichen Mietvertrag als auch an einer von seiner Mutter unterzeichneten Mietbescheinigung. Allein der Hinweis des Antragstellers, der Antragsgegner habe in der Vergangenheit auch ohne diese Nachweise entsprechende Leistungen erbracht, vermag einen entsprechenden Anspruch für den o.a. Leistungszeitraum von April bis September 2013 bzw. darüber hinaus nicht glaubhaft zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen