Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Heilbehandlung. Beteiligung am Durchgangsarztverfahren. befristeter Vertrag. Vertragsverletzung. Kündigung. Berufsfreiheit gem Art 12 Abs 1 GG
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs eines ordnungsgemäß gekündigten Arztes auf weitere Beteiligung am Durchgangsarztverfahren, wenn vertraglich die Beteiligung als Durchgangsarzt nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer befriedigenden Zusammenarbeit vereinbart wurde.
2. Die befristete Beteiligung am Durchgangsarztverfahren stellt lediglich eine vom Art 12 Abs 1 GG nicht erfasste, einzelfallbezogene Erwerbschance dar. Art 12 Abs 1 GG gewährt aber kein Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl BVerfG vom 28.7.1999 - 1 BvR 1006/99 = NJW 1999, 2729).
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Beteiligung am Durchgangsarztverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines unter dem Az.: S 13 U 192/03 beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) anhängigen Hauptsacheverfahrens.
Der Ast, von Beruf Unfallchirurg, ist als solcher seit dem 1. Juli 1994 in Wiesbaden niedergelassen. Am 13. August 2001 stellte er bei dem Antrags- und Beschwerdegegner (Ag) einen Antrag auf Beteiligung am Durchgangsarztverfahren. Die auf dem Antragsformular unter Ziff. III a 1 gestellte Frage nach dem Vorhandensein eines Röntgenraumes ließ er offen. Mit Schreiben vom 14. September 2001 bat der Ag um Vervollständigung der Angaben u. a. hinsichtlich der Angaben über eine evtl. Nebentätigkeit sowie hinsichtlich eines Röntgenraumes. Mit Schreiben vom 17. September 2001 teilte der Ast daraufhin mit, dass bezüglich des Röntgens eine Apparategemeinschaft mit einem im Hause befindlichen Radiologieinstitut bestünde, welches von den Patienten trockenen Fußes erreicht werden könne; die Röntgenbefunde sowie die Einstellungen der digitalen Röntgenanlage könnten unmittelbar auf seinen Computer überspielt werden, so dass er die Röntgenuntersuchung selbst durchführen könne. Eine Nebentätigkeit bestehe insoweit, als er ärztlicher Leiter des im gleichen Gebäude befindlichen Reha-Institutes sei. Mit Erklärung vom 9. bzw. 11. Oktober teilten der Ast sowie die Radiologen Dres. F und T mit, dass künftig im Rahmen der Behandlung Arbeitsunfallverletzter die Möglichkeit zum Röntgen zu allen Tages- und Nachtzeiten bestünde. Der Ag beteiligte daraufhin den Ast mit Schreiben vom 22. Dezember 2001 vorläufig als Durchgangsarzt mit der Auflage u. a. einer Besichtigung der Praxisräume. Bestandteil der Vereinbarung war die vom Ast unterzeichnete Erklärung zur vorläufigen Beteiligung am Durchgangsarztverfahren, in welcher der Ast sich insbesondere verpflichtete, seine durchgangsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben, eine unfallärztliche Bereitschaft mindestens in der Zeit Montag-Freitag von 8.00 - 18.00 Uhr sowie samstags von 8.00 - 13.00 Uhr zu gewährleisten.
Anlässlich der am 10. April 2002 durchgeführten Besichtigung der Praxisräume stellte der Ag fest, dass es keine Möglichkeit gab, von der Praxis des Ast in die Radiologische Praxis F und T zu gelangen, ohne den Witterungseinflüssen ausgesetzt zu sein; da dieser witterungsunabhängige Übergang jedoch ein wesentlicher Bestandteil des Durchgangsarztvertrages sei, sei ohne einen solchen die Durchgangsarzttätigkeit gefährdet. Der Kläger werde gebeten, den zeitlichen Rahmen zu nennen, binnen dessen der von ihm vorgeschlagene Durchbruch in die Praxis der Radiologen geschaffen werden könne; bis zur Erfüllung aller Voraussetzungen könne eine endgültige Beteiligung am Durchgangsarztverfahren nicht ausgesprochen werden. Als Zielvorgabe bis zum Abschluss des Überganges werde eine vorläufige Frist von sechs Monaten gewährt.
Der Ast bestritt daraufhin mit Schreiben vom 17. Mai 2002 die Sinnhaftigkeit der geforderten Baumaßnahme, woraufhin der Ag mit Schreiben vom 21. Mai 2002 unter Hinweis auf die "Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren in der Fassung vom 1. Januar 2002" mitteilte, dass ein Röntgenraum mit einer Röntgenanlage mindestens der Anwendungsklasse II der Röntgen-Apparate-Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Bestandteil des Vertrages zur Bestellung als Durchgangsarzt sei. Im Oktober 2002 fragte der Ast bei dem Ag telefonisch an, ob die Anschaffung eines überdachten Rollstuhles ausreichen würde, was der Ag mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 verneinte. Gleichzeitig wurde der Ast unter Fristsetzung bis zum 3. Februar 2003 und unter Androhung des Entzugs der Beteiligung am Durchgangsarztverfahren zur verbindlichen Festlegung aufgefordert. Nach weiterem Schriftwechsel wurde dem Ast eine Nachfrist bis zum 17. Februar 2003 eingeräumt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2003 teilte der Ast mit, dass der Vermieter einem Durchbruch nicht zugestimmt habe und dieser auch aus baupolizeilichen Gründen nicht möglich sei.
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