Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1944 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1959 bis 1962 eine Lehre als Heizungsbauer und war nach bestandener Abschlussprüfung bis zum 31. Januar 1994 im erlernten Beruf erwerbstätig. In der Folgezeit bezog er zunächst bis zum 29. März 1996 Arbeitslosengeld und nachfolgend Arbeitslosenhilfe bzw. Unterhaltsgeld in gesetzlicher Höhe.
Am 31. Oktober 1996 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht des Arztes Dr. med. G. vom 5. November 1996 nebst weiteren Krankenunterlagen vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er daraufhin am 26. Februar 1997 in der Ärztlichen Untersuchungsstelle D. untersucht.
Im sozialärztlichen Gutachten vom 28. Februar 1997 diagnostizierte der Internist Sch. bei dem Kläger ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit Schmerzausstrahlungen in den Bereich der Schultern, des rechten Armes sowie der Oberschenkel beidseits bei Verschleißerscheinungen, eine bis auf Unterschenkelödeme rekompensierte Herzinsuffizienz, ein erhebliches Übergewicht, einen Bluthochdruck sowie einen diätetisch eingestellten Diabetes mellitus mit Fettstoffwechselstörung. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft oder Nässe) vollschichtig zugemutet.
Gestützt auf diese Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers durch Bescheid vom 11. März 1997 und Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1997 in der Sache bindend mit der Begründung ab, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen z.B. noch ganztags als Gerätezusammensetzer in feinmechanischen Betrieben bzw. in der Elektroindustrie oder als Kundenberater in Abteilungen für Installationsbedarf in Baumärkten und Warenhäusern vollschichtig tätig sein könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.
Am 20. Mai 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten sodann den hier maßgeblichen zweiten Rentenantrag und legte einen Befundbericht des Arztes Dr. med. G. (ohne Datum) nebst weiteren Krankenunterlagen vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er daraufhin am 6. August 1998 nochmals in der Ärztlichen Untersuchungsstelle D. untersucht.
Im sozialärztlichen Gutachten vom 21. August 1998 diagnostizierte der Internist G. ein chronisches Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei geringen Verschleißerscheinungen, eine chronische obstruktive Bronchitis, einen Bluthochdruck, ein massives Übergewicht (BMI 46) mit Zucker- und Fettstoffwechselstörung, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine kompensierte Herzinsuffizienz sowie beidseitige Hüftschmerzen bei leichter Fehlanlage ohne Verschleißerscheinungen. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Nachtschicht sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Dunst) vollschichtig zugemutet.
Nach Auswertung dieses Gutachtens lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 31. August 1998 mit der Begründung ab, dass der Kläger mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen auch weiterhin noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten und z.B. als Kundenberater in Abteilungen für Installationsbedarf in Baumärkten und Warenhäusern ganztags tätig sein könne. Er sei deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig.
Der gegen diesen Bescheid unter Vorlage einer Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 2. Oktober 1998 erhobene Widerspruch des Klägers wurde seitens der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen überdies auch als Versandfertigmacher tätig sein könne.
Der Kläger erhob daraufhin am 29. Januar 1999 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt. Er machte geltend, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seitens der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf das Ergebnis der über das Restleistungsvermögen des Klägers eingeholte Gutachten.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte des Orthopäden Dr. med. Schä. vom 14. Mai 1999, des Arztes Dr. med. G. vom 15. Mai 1999, des Internisten - Lungen- und Bronchialheilkunde - Dr. med. St. vom 19. Mai 1999 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. R. vom 6. Juni 1999 eingeholt und nachfolgend Beweis erhoben durch Einholung eines fachortho...