Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit. Maschinenschlosser. Maschinenmonteur. Obermonteur. Verweisungstätigkeit. Telefonist
Orientierungssatz
Zur Verweisbarkeit eines Maschinenschlossers/Maschinenmonteurs, der auf ständig wechselnden Baustellen im In- und Ausland Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Anlagen auszuführen hatte und als Vorarbeiter ("Obermonteur") gegenüber einer Gruppe von 5 bis 10 gelernten bzw angelernten oder ungelernten Arbeitern weisungsbefugt war jedoch seinerseits den Weisungen arbeiterrentenversicherter Personen unterstand, auf die Tätigkeiten eines Telefonisten.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der ... 1942 geborene Kläger erlernte in den Jahren 1957 bis 1960 den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers und war nach dem Bestehen der Gesellenprüfung zunächst im erlernten Beruf tätig. In der Zeit vom 12. September 1962 bis zum 31. März 1988 war er sodann als Maschinenschlosser/Maschinenmonteur in der Montageabteilung der M Gutehoffnungshütte AG in O tätig. Den Angaben des Arbeitgebers zufolge hatte er auf ständig wechselnden Baustellen im In- und Ausland Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Anlagen auszuführen. Der Kläger war als Vorarbeiter ("Obermonteur") gegenüber einer Gruppe von 5 bis 10 gelernten bzw. angelernten oder ungelernten Arbeitern weisungsbefugt und unterstand seinerseits den Weisungen von Personen, die der Rentenversicherung der Arbeiter unterlagen. Seine Entlohnung erfolgte nach Lohngruppe 8 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 26. September 1967/15. April 1970 ("Arbeiten schwieriger Art, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die über jene der Gruppe 7 wegen der notwendigen mehrjährigen Erfahrungen hinausgehen") zuzüglich einer Vorarbeiter-Zulage von 5%. Das Beschäftigungsverhältnis wurde "im Rahmen von betriebsbedingten Personalanpassungsmaßnahmen in der Montageabteilung" im beiderseitigen Einvernehmen gelöst. Nachfolgend bezog der Kläger vom 1. April 1988 bis zum 3. Februar 1990 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe. Anschluss-Arbeitslosenhilfe wurde mangels Bedürftigkeit nicht gewährt. Nach eigenen Angaben meldete der Kläger sich in der Zeit ab Februar 1990 nicht mehr regelmäßig beim Arbeitsamt.
Am 12. Januar 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht der Ärztin Dr. med. I vom 9. Februar 1994 vor. Nach der Beiziehung weiterer Krankenunterlagen wurde er auf Veranlassung der Beklagen daraufhin am 15. Februar 1994 in der ärztlichen Untersuchungsstelle Bad Sch und am 25. Februar 1994 durch den Orthopäden Dr. med. F untersucht.
In seinem Gutachten vom 28. Februar 1994 diagnostizierte Dr. med. F bei dem Kläger einen Morbus Baastrup L3 bis L5, eine leichte Drehskoliose, ein etwas abstehendes Kreuzbein im Sinne eines Os sacrum arcuatum, eine Lumbosacralisation L5, eine mittelgradige Spondylarthrose L4 bis S1 mit möglichem Facettensyndrom, reaktive Spondylosen bei alten vorderen Apophysenwachstumsstörungen, eine untere Lendensteife, einen Olecranonsporn an beiden Ellenbogen, eine Beugeeinschränkung des Zeigefingermittelgelenks rechts, einen ab Mitte des Grundgliedes fehlenden Kleinfinger rechts, Senk-- Spreizfüße beidseits, einen leichten Hallux valgus beidseits sowie eine kleine Fußrückenexostose beidseits. Zum Leistungsvermögen führte er aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken sowie ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15 kg Gewicht) vollschichtig verrichten könne.
Im sozialärztlichen Gutachten vom 7. März 1994 diagnostizierte Dr. med. H bei dem Kläger eine Funktions- und Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule bei Verschleißerscheinungen und leichter Verbiegung der Wirbelsäule ohne Nervenwurzelbeteiligung, eine mäßiggradige Gebrauchsminderung der rechten Hand, Spreizfüße mit Belastungsbeschwerden, Beschwerden in beiden Ellenbogengelenken bei Spornbildung, einen labilen Bluthochdruck ohne Herzausgleichsstörung, unkomplizierte Varizen der Beine sowie ein vermindertes Nahsehvermögen beidseits (Brille erforderlich). Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15 kg Gewicht sowie ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand) vollschichtig zugemutet.
Nach Auswertung dieser Gutachten und Einholung einer (ersten) Arbeitgeberauskunft der M G...