Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Streitwertes in versorgungsärztlichen Honorarstreitigkeiten
Orientierungssatz
1. Das Prozessgericht setzt im Verfahren über die Höhe des vertragsärztlichen Honorars den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitwert ergeht oder sich das Verfahren anderweit erledigt.
2. Hat das Gericht die gegen ergangene Honorarbescheide gerichteten Klageverfahren quartalsbezogen durch Beschluss getrennt und hat der Kläger danach die Klage in allen Verfahren zurückgenommen, so ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet und nur noch Raum für eine Kostenentscheidung.
3. Bei den Verfahren handelt es sich nach der Trennung durch Beschluss um selbständige Gerichtsverfahren, die jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand betreffen, nämlich die jeweiligen Quartalsansprüche.
4. Sind hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des wirtschaftlichen Wertes des klägerischen Begehrens in den Klageverfahren nicht ersichtlich, so ist für jeden Quartalshonoraranspruch jeweils der Auffangstreitwert von 5000.- €. anzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 15. Juli 2009 hinsichtlich seines Tenors zu I. und III. aufgehoben.
Die gesondert festzusetzenden Streitwerte werden wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 324/09 (hier: L 4 KA 71/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 333/09 (hier: L 4 KA 80/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 334/09 (hier: L 4 KA 81/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 335/09 (hier: L 4 KA 82/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 336/09 (hier: L 4 KA 83/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 337/09 (hier: L 4 KA 84/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 338/09 (hier: L 4 KA 85/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 339/09 (hier: L 4 KA 86/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 16.08.2006, 30.10.2006, 22.01.2007, 19.03.2007, 22.03.2007, 27.05.2007, 10.07.2007 und 24.05.2008 jeweils Widerspruch gegen die Honorarbescheide für die Quartale II/05, III/05, IV/05, I/06, II/06, III/06, IV/06 und I/07 erhoben. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2009 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 20.05.2009 Klage vor dem Sozialgericht Marburg und richtete sie gegen die Honorarbescheide insgesamt. Das Sozialgericht trennte die Verfahren durch Beschluss vom 27.05.2009 quartalsbezogen und führte sie
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hinsichtlich des Quartals II/05 unter dem Az.: S 12 KA 324/09, |
hinsichtlich des Quartals III/05 unter dem Az.: S 12 KA 333/09, |
hinsichtlich des Quartals IV/05 unter dem Az.: S 12 KA 334/09, |
hinsichtlich des Quartals I/06 unter dem Az.: S 12 KA 335/09, |
hinsichtlich des Quartals II/06 unter dem Az.: S 12 KA 336/09, |
hinsichtlich des Quartals III/06 unter dem Az.: S 12 KA 337/09 |
hinsichtlich des Quartals IV/06 unter dem Az.: S 12 KA 338/09 und |
hinsichtlich des Quartals I/07 unter dem Az.: S 12 KA 339/09. |
Mit Schreiben vom 11.07.2009 nahm der Kläger die Klage in allen genannten Verfahren zurück. Mit Beschluss vom 15.07.2009 hat das Sozialgericht sodann die vorgenannten Verfahren zum Zwecke der Streitwertfestsetzung verbunden, über die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach (§ 197 a SGG) entschieden und den Streitwert insgesamt auf 5.000,00 € festgesetzt, indem es den Regelstreitwert festsetzte, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Wert nicht festzustellen sei.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2009 an das Sozialgericht hat der Kläger Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt. Der Kläger trägt vor, es sei in den seinerzeit eingereichten Klagen nur und ausschließlich um die Feststellung gegangen, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten nicht befugt gewesen sei, über seinen Widerspruch zu entscheiden. Er könne nicht nachvollziehen, wie das SG hierfür einen Streitwert von 5.000,00 € festsetzen könne und bitte um Herabsetzung des Streitwerts und der sich daraus ergebenden Gerichtskosten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 15.07.2009 aufzuheben und für die Verfahren Az.: S 12 KA 324/09, S 12 KA 333/09, S 12 KA 334/09, S 12 KA 335/09, S 12 KA 336/09, S 12 KA 337/09, S 12 KA 338/09, S 12 KA 339/09 einen herabgesetzten Streitwert festzusetzen,
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig.
Sie erweist sich in der Sache auch als begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht ist rechtlich insoweit zu beans...