Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.09.1993; Aktenzeichen S-13/10/J-3034/91)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Versichertenrente.

Die am 29. März 1947 geborene Klägerin hat zwischen April 1961 und Juni 1975 als Montagearbeiterin versicherungspflichtig gearbeitet; danach hat sie – abgesehen von zwei Kurzzeittätigkeiten im Jahr 1976 – Leistungen der Arbeitsverwaltung bezogen. Für die Folgezeit vom 23. November 1986 bis 31. Januar 1990 enthält ihr Versicherungsverlauf eine Lücke. Vom 1. Februar bis 20. Juli 1990 sind wieder 6 Pflichtbeiträge vorhanden; die Klägerin arbeitete in dieser Zeit als Hausangestellte. Am 11. Juni 1990 erlitt sie einen ischämischen Capsula-interna-Infarkt. In der Zeit vom 14. August bis 19. September 1990 und 24. September bis 9. Oktober 1990 befand sie sich in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Der Kurentlassungsbericht vom 2. November 1990 aus B. O. verzeichnet die Diagnosen „Zustand nach ischämischem Infarkt an der linken Capsula interna mit spastisch armbetonter Hemiparese rechts am 11. Juni 1990 im Rahmen einer hypertonen Krise, arterielle Hypertonie und Zustand nach Colon descendens- und Sigma-Divertikulitis”. Die Klägerin wurde arbeitsunfähig in weitere hausärztliche Betreuung entlassen. Sie lebt jetzt von Sozialhilfe.

Am 19. April 1991 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage eines Befundberichts des Arztes Dr. K. vom 22. April 1991 die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlaßte eine prüfärztliche Stellungnahme des Dr. H. nach Aktenlage. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 1991 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit seit 11. Juni 1990 nicht mehr verrichten. Mit Bescheid vom 22. Juli 1991 lehnte die Beklagte den Rentenantrag wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles seien nicht mindestens 36 Kalendermonate, sondern nur 22 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Die Erwerbsunfähigkeit sei auch nicht aufgrund einer der in § 1252 Reichsversicherungsordnung (RVO) genannten Tatbestände (z.B. Arbeitsunfall) eingetreten. Der dagegen von der Klägerin ohne weitere Begründung am 2. August 1991 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 29. November 1991 zurückgewiesen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Mai 1990 seien nur 22 Beiträge für eine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden.

Die Klägerin erhob dagegen beim Sozialgericht Frankfurt am Main am 4. Dezember 1991 Klage. Sie legte eine Abgangsbescheingung vom 11. Juni 1975 über ihre Beschäftigung als Montagearbeiterin vom 4. April 1961 bis 28. Juni 1975 vor und trug vor, von 1975 bis 1985 sei sie auf dem Arbeitsamt gewesen; danach habe sie als Haushaltsreinigung bis zum Schlaganfall im Jahr 1990 gearbeitet. Sie bot an, Beiträge für die 14 Monate Fehlzeiten nachzuentrichten, um Rente zu erhalten. Die Beklagte lehnte eine Beitragsnachentrichtung unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ab.

Durch Urteil vom 23. September 1993 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Sie habe zwar die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt und sei auch seit dem 11. Juni 1990 erwerbsunfähig. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der hier noch anwendbaren Vorschriften der §§ 1247 Abs. 2 a, 1246 Abs. 2 a RVO. seien aber nicht gegeben. Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis 31. Mai 1990 seien nur 22 Monate statt der erforderlichen 36 Monate mit entsprechenden Pflichtbeiträgen belegt, wie die Beklagte im Bescheid vom 22. Juli 1991 zutreffend dargelegt habe. Ursächlich sei insoweit die Lücke im Versicherungsverlauf von Dezember 1986 bis Februar 1990, in der die Klägerin nach eigenen Angaben nicht beim Arbeitsamt gemeldet gewesen sei und offenbar nur nicht Versicherungspflichtige Tätigkeiten als Haushaltshilfe ausgeübt habe. Die Klägerin erfülle auch keinen der in Art. 2 § 6 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz genannten Übergangstatbestände. Weder sei jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen oder nicht mitzuzählenden Zeiten belegt noch gebe es Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherungsfall bereits im Jahre 1984 eingetreten sei. Auch wenn die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne, komme eine Rentenzah...

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