Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung. Umfang der Teilnahme. Zeitfenster. niedergelassene Praxis. Erwerbseinkommen. unbillige Härte. Aufbauphase. 152 Stunden

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Prüfung der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Versicherten i.S. § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB 5 ist auf den Umfang der Tätigkeit in niedergelassener Praxis, das daraus erzielte Erwerbseinkommen und eine sich aus der Verweisung auf die bedarfsabhängige Zulassung ergebende Härte abzustellen.

Es ist zweifelhaft, ob 152 Behandlungsstunden in 18 Monaten des Zeitfensters ausreichen. Bei einer im Aufbau befindlichen Praxis reichen diese Stunden aus, wenn davon im letzten halben Jahr des Zeitfensters 100 Stunden erbracht wurden mit einem monatlich durchschnittlich erarbeiteten Honorar von DM 2.000.– Artikel 10 des Gesetzes von 16. Juni 1998 findet keine Anwendung, wenn Behandlungen nur im Kostenerstattungsverfahren und nicht im Delegationsverfahren erbracht wurden.

 

Normenkette

Psychotherapeutengesetz § 12 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3; Gesetz vom 16. Juni 1998 Art. 10

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.12.1999; Aktenzeichen S 27 KA 4312/99 ER)

 

Tenor

I Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen denBeschluss des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

II Die Beigeladene zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Es geht in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um die Rechtmäßigkeit der vom Sozialgericht ausgesprochenen vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin.

Die 1969 geborene Antragstellerin ist als Psychologische Psychotherapeutin in N. in eigener Praxis niedergelassen. Sie legte nach einem Psychologiestudium am 10. März 1995 an der G-Universität F. erfolgreich die Diplomprüfung ab. Ab Oktober 1995 nahm sie an einer Weiterbildung Klinische Psychologie/Psychotherapie Schwerpunkt Verhaltenstherapie/Verhaltensmedizin im Rhein-Main-Weiterbildungsverbund der Universitäten F, M. und D. und des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen teil und bestand am 12. Oktober 1998 die Abschlussprüfung. Nach ihrem Lebenslauf übte sie seit März 1995 die ambulante Psychotherapie in eigener Praxis aus. Nach einer Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 17. Februar 2000 stand der Antragstellerin seit Mitte 1995 ein Praxisraum innerhalb dessen Praxis unentgeltlich zur Verfügung. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich die Erbringung von Verhaltenstherapie durch die Antragstellerin an einer Privatpatientin ab Oktober 1995, die Behandlung von gesetzlich Versicherten im Wege der Kostenerstattung begann im Januar 1996 und erreichte bis zum 24. Juni 1997 (Zeitfenster) folgenden Umfang, jeweils Einzelbehandlungen: Therapiestunden

Januar 1996

2

Februar 1996

6

März 1996

4

April 1996

8

Mai 1996

7

Juni 1996

7

Juli 1996

9

August 1996

4

September 1996

3

Oktober 1996

November 1996

Dezember 1996

2

Januar 1997

13

Februar 1997

14

März 1997

23

April 1997

23

Mai 1997

16

1. bis 24. Juni 1997

11

Insgesamt erbrachte die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum 152 Einzeltherapien an gesetzlich Versicherten im Wege der Kostenerstattung. Berücksichtigt wurden dabei nur die bis zum 24. Juni 1997 (Zeitfenster) erbrachten Behandlungen, bei denen die Antragstellerin die Bewilligungen der gesetzlichen Krankenkassen sowie ihre dazu gehörigen im folgenden aufgelisteten Rechnungskopien vorgelegt hat:

Rechnung vom

9.8.1996 (Barmer)

25 Stunden

DM 3.081,25

2.10.1996 (DAK)

25 Stunden

DM 3.081,25

30.5.1997 (DAK)

20 Stunden

DM 2.465.–

28.6.1997 (DAK)

25 Stunden

DM 3.081,25

21.8.1997 (BKK)

5 Stunden

DM 612,25

30.10.1997 (KKH)

17 Stunden

(von 25)

DM 2.095,25

(von DM 3.081,25)

12.12.1997 (DAK)

17 Stunden

(von 30)

DM 2.095,25

(von DM 3.697,50)

15.12.1997 (DAK)

18 Stunden

(von 25)

DM 2.218,50

(von DM 3.081,25)

Summe des Wertes der Behandlungen bis 24.6.1997 DM 18.734.–, für die Kostenerstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet wurde.

Am 1. Januar 1999 erhielt die Antragstellerin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.

Am 29. 12. 1998 beantragte die Antragstellerin die bedarfsunabhängige Zulassung.

Am 18. Mai 1999 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Antragsgegner statt. Mit am 11. Februar 2000 ausgefertigtem Beschluss hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 5. BuchSGB 5 (§ 95 Abs. 10 Nr. 1 1. Halbsatz SGB 5). Sie habe jedoch nicht die Voraussetzungen gem. § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB 5 nachweisen können. Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, denjenigen Therapeuten, die vor Inkrafttreten des Psychotherapeuten-Gesetzes, das bes...

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