Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.12.1999; Aktenzeichen S 27 KA 3942/99 ER)

 

Tenor

  • Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) werden der Beschluss des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1999 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
  • Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin beider Instanzen zu tragen.

    Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Es geht in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um die Rechtmäßigkeit der vom Sozialgericht ausgesprochenen vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin.

Die 1963 geborene Antragstellerin ist als Psychologische Psychotherapeutin in H… in eigener Praxis niedergelassen. Sie legte nach einem Psychologiestudium am 11. Februar 1994 an der X-Universität F… erfolgreich die Diplomprüfung ab, war von Februar 1994 bis März 1995 als freiberufliche Dozentin an den Städtischen Kliniken in O… und den H-Kliniken in W… tätig und absolvierte ein klinisch-psychiatrisches Jahr von April 1995 bis März 1996 in den S… Kliniken in F… und war dort bis September 1996 weiter als Bezugstherapeutin tätig. Seit April 1996 nimmt sie an einer Weiterbildung Klinische Psychologie/Psychotherapie Schwerpunkt Verhaltenstherapie/Verhaltensmedizin im Rhein-Main-Weiterbildungsverbund der Universitäten F…, M… und D… und des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen teil und bestand im Juli 1997 die Zwischenprüfung. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich bis zum 24. Juni 1997 die Erbringung von Verhaltenstherapie durch die Antragstellerin an einer gesetzlich Versicherten im Wege der Kostenerstattung im Umfang von 8 Stunden. Es sollen weitere 5 probatorische Stunden vorangegangen sein. Nach ihren Angaben hat die Antragstellerin seit Oktober 1996 ihre Einnahmen mit einer geringen Abweichung ausschließlich aus psychotherapeutischer Tätigkeit erzielt, und zwar von Oktober 1996 bis Dezember 1997 in Höhe von DM 7.480.-, im Jahr 1998 in Höhe von DM 39.202,30 und im Jahr 1999 in Höhe von DM 63.500,35.

Am 1. Januar 1999 erhielt die Antragstellerin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.

Am 16.12.1998 beantragte die Antragstellerin die bedarfsunabhängige Zulassung zur psychologischen Psychotherapeutin, hilfsweise zur Nachqualifikation zur Erteilung einer bedarfs- unabhängigen Ermächtigung zur psychologischen Psychotherapeutin.

Am 13. April 1999 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Beigeladenen zu 9) statt. Mit am 7. und 24. September 1999 ausgefertigten Beschlüssen hat der Beigeladene zu 9) die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen der sog. Sockelqualifikation nach § 95 Abs. 11 Nr. 1 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch 5. Buch – SGB 5. Sie habe jedoch nicht die Voraussetzungen gem. § 95 Abs. 10 oder 11 jeweils Nr. 3 SGB 5 nachweisen können. Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, denjenigen Therapeuten, die vor Inkrafttreten des Psychotherapeuten-Gesetzes, das bestimmte Qualifikationsnachweise für die Zulassungsfähigkeit fordere, einen nicht unerheblichen Teil ihres Erwerbseinkommens aus der Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten bezogen hätten, insofern einen Bestandsschutz zu gewähren. Die Antragstellerin habe in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten lediglich 8 Behandlungsstunden bei gesetzlich krankenversicherten Patienten nachweisen können. Aus dieser Stundenzahl habe der Ausschuss nicht schließen können, dass die Behandlung dieser Patienten wenigstens zu einem nicht ganz unerheblichen Teil zum Erwerb des Lebensunterhaltes in der Vergangenheit beigetragen habe. Es habe somit kein schützenswerter Besitzstand festgestellt werden können. Deshalb habe auch nicht die Möglichkeit einer Ermächtigung zur Nachqualifikation bestanden.

Die Antragstellerin hat nach ihren Angaben am 4. Oktober 1999 Widerspruch eingelegt. Am 8. Oktober 1999 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Wiesbaden einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel der vorläufigen bedarfsunabhängigen Zulassung zur psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung, hilfsweise der vorläufigen bedarfsunabhängigen Ermächtigung zur psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Die Klägerin hat u.a. vorgetragen, sie habe in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen teilgenommen, da sie 8 Behandlungsstunden nachgewiesen habe. Weitergehende Erfordernisse verlange das Gesetz nicht. Sie habe ihre Praxis während des Zeitfensters gegründet und neben den 8 Behandlungsstunden Selbstzahler behandelt und ihre Zusatzaus...

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