Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung einer Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung wegen Überzahlung des Honorarkontos. Hinreichende Bestimmtheit. Ausreichende Begründung. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Fortsetzungsfeststellungsklage. Rechtsschutzbedürfnis

 

Orientierungssatz

1. Ein Honorarrückforderungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber dem Vertragsarzt genügt dann nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB 10, wenn dessen Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der Vertragsarzt nicht in der Lage ist, sein Verhalten danach auszurichten.

2. Die Anforderungen an die Darlegung und Berechnung dürfen nicht überspannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zu den Pflichten des Vertragsarztes gehört, über die Grundlagen der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen Bescheid zu wissen. Ausreichend ist, wenn unter Beifügung entsprechender Kontoauszüge im Einzelnen aufgeschlüsselt wird, aus welchen Quartalen und in welcher Höhe überzahlte Abschlagszahlungen resultieren.

3. Eine Erstattungsforderung, die auf überhöhten Abschlagszahlungen beruht, wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Honorarbescheid für das Quartal, für welches überhöhte Abschlagszahlungen geleistet werden, erlassen wird.

 

Normenkette

SGB X § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 2, § 50 Abs. 2 S. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.02.2015; Aktenzeichen B 6 KA 31/14 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.920,71 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Honorarrückforderung wegen Überzahlung des Honorarkontos im Quartal IV/06 in Höhe von 6.920,71 €.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 forderte die Beklagte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 6.920,71 € zurück, da das Honorarkonto im Quartal IV/06 mit einer Überzahlung in Höhe von 6.920,71 € schloss. Die Beklagte führte unter Beifügung eines entsprechenden Kontoauszugs aus, nach Fertigstellung der Quartalsabrechnung IV/06 sei dem Konto des Klägers ein Honorar in Höhe von 7.627,62 € gutgeschrieben worden, so dass sich unter Berücksichtigung der Sollpositionen (Überzahlung II/05 137,03 €, III/05 1.256,87 €, IV/05 1.458,77 €, I/06 2.195,52 €, II/06 3.440,99 €, III/06 5.031,63 €) eine Überzahlung des Honorarkontos im Quartal IV/06 in Höhe des Rückforderungsbetrags ergeben habe. Den mit Schreiben vom 25. Juli 2007 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Honorarbescheide für die Quartale II/05 bis III/06 nicht unter Vorbehalt ergangen seien, weshalb eine Rückforderung bereits aus diesem Grund ausscheide. Darüber hinaus seien die Sollpositionen nicht nachvollziehbar. Eine bloße Inbezugnahme auf eine zahlenmäßige Aufstellung könne keinen Rückforderungsbescheid begründen. Hier müsse schon eine plausible Begründung erfolgen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es bereits im Quartal II/05 zu einer Überzahlung seines Honorarkontos in Höhe von 137,03 € gekommen sei. Das Honorarkonto des Klägers sei im Quartal II/05 mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 9.015,34 € für Abschlagszahlungen, Sterbegeld und der Umlage für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) belastet worden. Diesem Betrag habe - nach Neuerstellung des Honorarbescheids - das Nettohonorar für das Quartal II/05 in Höhe von 12.743,78 € (nach Abzug von Verwaltungskosten und Praxisgebühr) gegenübergestanden. Insofern hätte dem Kläger eine Restzahlung in Höhe von 3.728,44 € zugestanden. Jedoch seien ihm zunächst eine Restzahlung in Höhe von 2.095,18 €, eine Nachzahlung in Höhe von 1.640,86 € und eine weitere Nachzahlung in Höhe von 129,43 € ausgezahlt worden.

Der überbezahlte Betrag in Höhe von 137,03 € sei erst nachdem der Kläger die Restzahlung für das Quartal III/05 erhalten habe auf das Quartal III/05 umgebucht worden. Durch eine Neuerstellung der Honorarunterlagen für das Quartal III/05 habe sich für den Kläger ein geringeres Honorar ergeben, so dass eine Kontobelastung in Höhe von 1.119,84 € (unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten) veranlasst worden sei. Daher habe das Honorarkonto III/05 mit einem Überzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.256,87 € abgeschlossen.

Im Quartal IV/05 sei sein Honorarkonto mit einem Betrag in Höhe von 9.165,34 € für Abschlagszahlungen, Sterbegeld und der ÄBD-Umlage belastet worden. Der Kläger habe einen Abschlag auf die Restzahlung in Höhe von 500 € erhalten. Sein Honorar inklusive einer Honorarkorrektur für die Quartale II/04 bis I/05 in Höhe von insgesamt 9.155,47 € (nach Abzug von Verwaltungskosten und Praxisgebühr) habe diese Belastungen nicht ausgleichen können, weshalb für dieses Quartal eine Überzahlung in Höhe von 509,87 € entstanden sei. Aufgrund der Umbuchung der Überzahlu...

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