Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Verfahrensgebühr. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Verweisung an den Güterichter
Orientierungssatz
1. Aufgrund der Charakteristika der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage) wird einem durchschnittlichen Eilverfahren regelmäßig eine auf zwei Drittel abgesenkte Mittelgebühr gerecht.
2. Durch die Verweisung an den Güterichter wird (nur) ein bestimmter Verfahrensabschnitt einem anderen Richter übertragen; kraft unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung von § 19 Abs 1 S 2 Nr 4 RVG ist daher das Verfahren vor dem Güterichter keine eigene Angelegenheit; das ergibt sich im Übrigen im Umkehrschluss auch aus § 17 Nr 7 RVG. Dementsprechend fällt für das Verfahren vor dem Güterichter keine eigene Verfahrensgebühr an, wenn ein Rechtsanwalt seinen Mandanten sowohl im "regulären" Prozess als auch in dem zu diesem gehörenden Verfahren vor dem Güterichter vertritt; vielmehr ist ein mit der Überweisung an den Güterichter verbundener zusätzlicher Aufwand bei der Ausfüllung der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Kriterien des § 14 Abs 1 RVG zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 28 SO 37/14 ER vor dem Sozialgericht (SG) Darmstadt; konkret streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG.
Der Beschwerdeführer vertrat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG Darmstadt (Az.: S 28 SO 37/14 ER) die dortige Antragstellerin; Gegenstand des Verfahrens war die Übernahme von Unterbringungskosten in einem Alten- und Pflegeheim als Leistung der Sozialhilfe im Wege einer einstweiligen Anordnung, wobei der Ausgleich von Rückständen in Höhe von 16.922,60 Euro sowie monatliche Beträge von gut 1.200 Euro für die zukünftig entstehenden Kosten streitig waren. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Frage, ob die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hilfebedürftig sei, was der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens unter Verweis auf einen von ihm angenommenen Schenkungsrückforderungsanspruch - die Antragstellerin hatte unter dem 24. November 2004 im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Grundstückseigentum auf ihre Kinder übertragen - verneint hatte.
Bereits rund drei Jahre zuvor war ein erstes einstweiliges Anordnungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ebenfalls vertreten hatte, mit ähnlicher Problematik durchgeführt worden. Dieses Verfahren endete durch (ablehnenden) Beschluss des SG Darmstadt vom 12. Mai 2011 (Az.: S 28 SO 53/11 ER). Bei Einleitung des hier maßgeblichen Ausgangsverfahrens war zudem bereits ein entsprechendes Verfahren in der Hauptsache (Az.: S 28 SO 207/13) anhängig, nachdem der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens die Gewährung der streitigen Leistungen mit Bescheid vom 15. Juli 2013 und Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 abgelehnt hatte; auch hier hatte der Beschwerdeführer die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (zumindest) im Widerspruchsverfahren vertreten.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes leitete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014, eingegangen beim SG am 24. Februar 2014, das Verfahren ein, begründete gleichzeitig den Antrag inhaltlich und stellte Antrag auf Prozesskostenhilfe. Diesem Antrag entsprach das SG durch Beschluss vom 18. März 2014 unter Beiordnung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 24. Februar 2014. Ebenfalls am 18. März 2014 überwies es, nachdem zuvor noch der Antragsgegner des Ausgangsverfahren dem Antrag entgegengetreten war und ein telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden stattgefunden hatte, (sowohl das Hauptsacheverfahren wie) das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an den Güterichter (wo sie die Aktenzeichen S 2 SF 97/14 GR und S 2 SF 98/14 erhielten). In einem Gütetermin am 13. Mai 2014 wurde sodann zur Beendigung beider Verfahren vor der Güterichterin ein Vergleich geschlossen, in dem sich die beiden Kinder der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zur Abgeltung des Schenkungsrückforderungsanspruchs verpflichteten, die bis Oktober 2013 aufgelaufenen Heimkosten auszugleichen, während der Antragsgegner die Kosten ab November 2013 übernahm.
Am 21. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer - der auch im Hauptsacheverfahren der dortigen Klägerin im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (dort durch Beschluss ebenfalls vom 18. März 2014) beigeordnet worden war - zum Aktenzeichen S 28 SO 37/14 ER, also zum Aktenzeichen des einstweiligen Rechtssch...