Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsbemessung des freiwilligen Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Nach § 240 Abs 1 S. 2 HS. 1 SGB 5 ist bei der Beitragsbemessung eines freiwillig versicherten Mitglieds der Krankenversicherung dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
2. Die Heranziehung des Ehegatteneinkommens wird begrenzt auf solche Ehegatten, die nicht selber Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
3. Eine solche "systemverschiedene" Krankenversicherung ist die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB). Sie unterfällt keiner der in § 4 Abs. 2 SGB 5 genannten Kassenarten.
4. In einem solchen Fall ist das Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung des freiwillig gesetzlich Krankenversicherten zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; streitig ist dabei die Einbeziehung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin in die Beitragsberechnung.
Die 1977 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2018 freiwillig krankenversichert. Der Ehemann der Klägerin war im gleichen Zeitraum in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert.
Im Rahmen einer Einkommenserklärung für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 gab die Klägerin ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 362,00 € monatlich und aus geringfügiger Beschäftigung von 450,00 € an; das Einkommen des Ehemannes als Beamter betrug nach der vorgelegten Bezügemitteilung aus Dezember 2016 3.541,06 € brutto.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 setzte die Beklagte den Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. Januar 2017 auf 206,95 € fest. Bei der Beitragsbemessung zur Krankenversicherung legte die Beklagte ein monatliches Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit von 362,00 € sowie ein Familieneinkommen (Einkünfte des Ehegatten) von 1.008,53 € zu Grunde. Die Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung wurden nur für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung berücksichtigt.
Am 25. Januar 2017 widersprach der Ehemann der Klägerin per E-Mail der Berechnung des Krankenkassenbeitrags seiner Ehefrau. Hierauf erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Februar 2017 der Klägerin die Beitragsberechnung auf der Grundlage der Regelung in § 240 Abs. 1 SGB V. Danach sei bei der Beitragsbemessung grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten maßgeblich, die auch durch das Familieneinkommen bestimmt werde. Nach Maßgabe der Regelung in den „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen werde bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht einer Krankenkasse angehöre, neben dem eigenen Einkommen der Klägerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 362,00 € auch das Einkommen des Ehemannes bzw. Lebenspartners berücksichtigt. Von dem Bruttoeinkommen des Ehemanns in Höhe von 3.541,06 € verbleibe nach Abzug eines Freibetrags für zwei familienversicherte Kinder (1.190,00 €) ein Betrag von 2.351,06 €, woraus sich ein Familieneinkommen von (362,00 € + 2.351,06 € =) 2.713,06 € errechne, von dem die Hälfte (1.356,53 €) zur Beitragsbemessung herangezogen werde. Bei der Beitragsberechnung für 2017 habe man versehentlich noch den Abzugsbetrag für Kinder aus dem Jahr 2016 zugrunde gelegt; dies werde korrigiert. Hierzu verwiesen die Beklagte auf einen beigefügten Bescheid vom 13. Februar 2017, mit dem rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 der Beitrag zur Krankenversicherung auf 204,83 € festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 setzte die Beklagte den Beitrag zur Krankenversicherung für den Zeitraum ab 1. Juli 2017 sodann auf 197,20 € fest. Auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheids für 2015 vom 17. Februar 2017, welcher für die Klägerin aus selbständiger Tätigkeit Negativeinkünfte auswies, erfolgte die Beitragsberechnung ausschließlich auf Basis des Familieneinkommens (Ehegatteneinkünfte) in Höhe von 1.305,94 €. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2017 erfolgte eine vorläufige Beitragsfestsetzung zur Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2018 in Höhe von 195,08 € auf der Grundlage des Familieneinkommens (Ehegatteneinkünfte) in Höhe von 1.291,94 €.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung aufrecht und machte geltend, ihr Ehemann sei Mitglied der KVB. Diese sei als eine gesetzliche Krankenversicherung anzusehen mit der Folge, dass das Einkommen des Ehemannes nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden dürfe.
Bereits am 20. Juli 2017 hatte die Klägerin zusätzlich Widerspruch gegen die Beitragsbescheide ab Juni 2015 erhoben und die Prüfung einer Kostenerstattung beant...