Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. selbstgenutzte Eigentumswohnung. Reparatur von Rollläden. Eilbedürftigkeit. Gesundheitsschaden
Orientierungssatz
1. Er erscheint im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fraglich, ob die Kosten der Reparatur für Rollläden angemessene Unterkunftskosten iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 sind. Dies ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
2. Kann ein behaupteter Gesundheitsschaden durch defekte Rollläden nicht glaubhaft gemacht werden, so liegt auch keine Eilbedürftigkeit vor.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch in dem Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Kosten einer Rollladenreparatur oder Erneuerung zu übernehmen.
Der Antragsteller bezieht seit 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II.
Er bewohnt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn eine circa 80 m² große Eigentumswohnung, die zur Hälfte im Eigentum seines Bruders steht. Mit Schreiben vom 8. Februar 2009 beantragte er die Kostenübernahme für die Reparatur beziehungsweise Erneuerung zwei defekter Rollläden.
Mit Bescheid vom 21. April 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da Rollläden nicht zum dringend notwendigen Erhaltungsgegenstand des Wohnraums gehörten.
Am 22. April 2009 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die entstehenden Kosten für eine Reparatur beziehungsweise Erneuerung der Rollläden zu übernehmen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch die fehlenden Rollläden sei es bereits zu Gesundheitsschäden gekommen, die im Winter wegen der niedrigen Temperaturen in der Wohnung, wegen Schlaflosigkeit und Fluglärm entstanden seien. Konkret führt er eine Schlafapnoe, Erschöpfungszustände, Abgeschlagenheit, Nervosität, Konzentrationsschwäche, Lustlosigkeit, Depressionen, Kopfschmerzen sowie die Verschlechterung bereits bestehender Krankheiten an. Des Weiteren sei seine Privatsphäre gestört, da die Nachbarn freien Einblick hätten.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht plausibel, dass die von dem Antragsteller vorgetragenen Gesundheitsschäden auf die defekten Rollläden zurückzuführen seien. Auch werde die Bewohnbarkeit durch den Defekt der Rollläden nicht infrage gestellt. Die Frage, ob die Antragsgegnerin zur Leistung verpflichtet sei, sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Wesentliche Nachteile für den Antragsteller seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen am 9. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 7. Juli 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein seitheriges Vorbringen und verweist auf die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten ärztlichen Unterlagen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten der Rollladenreparatur bzw. Rollladenerneuerung zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach S. 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigke...