Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Erledigungsgebühr. entsprechende Anwendung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach 1005, 1006 RVG-VV bei Beendigung des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz durch Vergleich.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren S 8 AS 114/05 ER geändert.

II. Die Vergütung des Erinnerungsführers wird auf insgesamt 614,04 € festgesetzt.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Nach Durchführung einer Anhörung im Widerspruchsverfahren beantragte der Erinnerungsführer am 16. November 2005 bei dem Sozialgericht Marburg, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner, den Landkreis A-Stadt, zu verpflichten, der Antragstellerin die Weiterbildungskosten zur psychologischen Psychotherapeutin für das erste Ausbildungsjahr einschließlich Fahrtkosten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu finanzieren und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. In einer nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Marburg (S 8 AS 114/05 ER) am 8. Juni 2006 bewilligte das Gericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers als Prozessbevollmächtigten. Darüber hinaus schlossen die Beteiligten nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage den Vergleich, wonach sich der Antragsgegner bereit erklärte, im Falle der Zulassung der Maßnahme des Trägers der Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin gem. § 85 Sozialgesetzbuch III (SGB III) erneut die Notwendigkeit der Weiterbildung der Antragstellerin gem. § 16 SGB II i.V.m. § 77 SGB III zu prüfen und hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Der Antragsgegner sicherte zu, für den Fall, dass die Antragstellerin im Zuge der Ausbildung unabhängig von Leistungen nach dem SGB II werde bzw. keine Leistungen zur Grundsicherung mehr benötige, der Antragstellerin individuelle Hilfeleistungen aus dem Integrationsprogramm i.H.v. 2.400,00 Euro zu gewähren. Daraufhin nahm die Antragstellerin den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Der Vergleich enthielt zudem den Zusatz, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten hätten. Mit Kostenrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) machte der Erinnerungsführer einen Betrag in Höhe von insgesamt 870,00 € geltend (Verfahrensmittelgebühr 250,00 €, Terminsmittelgebühr 200,00 €, Einigungsmittelgebühr 280,00 €, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 € sowie Umsatzsteuer 120,00 €). Der Urkundsbeamte setzte die Vergütung auf insgesamt 406,00 € fest (Verfahrensgebühr 180,00 €, Terminsgebühr 150,00 €, Pauschalsatz Post-, Telegraphen- und Fernschreibgebühren 20,00 € zuzüglich 56,00 € Umsatzsteuer). Gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten erhob der Erinnerungsführer am 11. Juni 2007 Erinnerung bei dem Sozialgericht Marburg. Er machte geltend, bei dem Rechtsstreit habe es sich um Ausbildungskosten in Höhe von 12.000,- € gehandelt. Insoweit sei der Rechtsstreit weit überdurchschnittlich gewesen. Der Rechtsstreit sei auch schwierig gewesen, weil es sich um einen Bedarf im Rahmen des § 85 SGB III gehandelt habe. Außerdem sei die Mitwirkung der Antragstellerin zum Abschluss des Vergleichs notwendig gewesen. Er als Prozessbevollmächtigter habe wesentlichen Einfluss auf die Antragstellerin nehmen müssen, um dem Vergleich zuzustimmen. Er habe der Antragstellerin geraten, sich auf den Vergleich einzulassen und eine Reihe von Nebenkriegsschauplätzen gegen den Antragsgegner zu eröffnen, bis dieser aufgrund einer Vielzahl von Klagen und einstweiligen Anordnungen bereit sein würde, der Antragstellerin die 12.000,00 € für die Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Daraufhin habe die Antragstellerin dem Vergleich zugestimmt. Anschließend habe die Antragstellerin über 10 weitere Klagen und einstweilige Anordnungen gegen den Antragsgegner beantragt, so dass dieser schließlich am 31. Mai 2007 bereit gewesen sei, der Antragstellerin 12.000,00 € für die Finanzierung ihrer Ausbildung zur Verfügung zu stellen.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 setzte das Sozialgericht Marburg unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Marburg vom 24. Mai 2007 weitere 261,00 € an Gebühren und Auslagen fest. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Erinnerung zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 667,00 € zugunsten des Erinnerungsführers festzusetzen. Entstanden seien eine Verfahrens-, eine Termins- und eine Einigungsgebühr. Unter Berücksichtigung sämtlicher nach § 14 RVG maßgeblicher Kriterien liege ein insgesamt etwas unter dem Durchschnitt liegendes Verfahren vor. Dies folge allerdings nicht schon daraus, dass es sich um ein ...

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