Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.12.1997; Aktenzeichen S 25 Kr 2164/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1997 aufgehoben.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner war als Telefonberater bei der Antragstellerin tätig. Am 13. Januar 1997 erhob er beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main, „Klage mit Prozeßkostenhilfeantrag” wegen der „Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen”. Zugleich beantragte er ausdrücklich „vor Zustellung der Klage” die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes.
Durch Beschluß vom 27. März 1997 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (8 Ca 801/97) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hinsichtlich des Antrages auf Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zugunsten der Barmer Ersatzkasse für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Nach Hinweis des Sozialgerichts auf die Unzulässigkeit des Klagebegehrens hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. August 1997 „die Rücknahme des Prozeßkostenhilfeantrages” erklärt, „soweit die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Frankfurt am Main erfolgt ist”. „Von einer Zustellung der Klage insoweit soll nach Rücknahme des Prozeßkostenhilfeantrages Abstand genommen werden”. Mit weiterem Schriftsatz vom 27. August 1997 hat der Antragsgegner „Rücknahme der Klage” erklärt, nachdem eine telefonische Rücksprache mit dem Kammervorsitzenden erfolgt war (Aktenvermerk vom 8. August 1997, Bl. 66 R der Gerichtsakte).
Durch Beschluß vom 16. Dezember 1997 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Antragstellerin entschieden, daß der Antragsgegner (der Kläger) „die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin (der Beklagten) zu tragen habe”. In den Gründen hat es ausgeführt, daß die zurückgenommene Klage unzulässig gewesen sei. Der Einwand des Antragsgegners, daß das Verfahren nicht über das Prozeßkostenhilfestadium hinausgekommen sei, sei unbeachtlich, da zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits auch die Aufwendungen gehörten, die für das Prozeßkostenhilfeverfahren entstanden seien.
Gegen diesen dem Antragsgegner mit Empfangsbekenntnis am 30. Januar 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 17. Februar 1998 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluß vom 18. Februar 1998).
Der Antragsgegner hat zur Begründung darauf verwiesen, daß nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe eine Kostenerstattung nicht in Betracht käme. Zu der erklärten Klagerücknahme sei es nur aufgrund des telefonischen Hinweises des zuständigen Richters, daß die Klage bereits zugestellt worden sei, gekommen. Im Hinblick auf die unrichtige Sachbehandlung seitens des Sozialgerichts könne er nicht mit entstandenen Kosten belastet werden.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1997 aufzuheben und festzustellen, daß Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluß des Sozialgerichtes für zutreffend.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, Az. S 25 Kr 2164/97, verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.
Der Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main mußte aufgehoben werden, denn ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht zwischen den Beteiligten nicht. Die gemäß § 193 SGG getroffene Kostenentscheidung war unzulässig, denn ein Rechtsstreit ist zwischen den Beteiligten nicht anhängig gewesen.
Die am 13. Januar 1997 erhobene „Klage mit Prozeßkostenhilfeantrag” war ausdrücklich mit der Maßgabe gestellt worden, vor Zustellung der Klage über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu entscheiden. Diesen Antrag hat der Antragsgegner nach Verweisung an das Sozialgericht mit Schriftsatz vom 7. August 1997 zurückgenommen. Dann aber gilt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 Zivilprozeßordnung (ZPO), daß die dem Gegner entstandenen Kosten nicht erstattet werden. Der innere Grund für diese Regelung beruht auf dem Umstand, daß das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kein Prozeß, sondern ein gerichtliches Verwaltungsverfahren im Rahmen der staatlichen Daseinsfürsorge ist (Zöller, ZPO, § 118 Rdnrn. 22 ff.; BGHZ 91, 311 ff.; Friederichs, SGb 83, 87). Hierfür ist deshalb keine Kostenerstattung vorgesehen. § 114 ZPO sieht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausdrücklich für die „Prozeßführung” vor. Hierunter ist aber nur das eigentliche Streitverfahren...