Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Befristung der Arbeitslosenhilfe bis einschließlich 12. September 2001 durch die Beklagte.

Der Kläger meldete sich am 9. Juli 2001 arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe.

Nach dem Bewa-Vermerk der Beklagten habe der Kläger bei seiner Vorsprache beim Arbeitsamt W. am 1. August 2001 auf Probleme mit “Stasi / CIA„ verwiesen. Ihm sei gesagt worden, dass der Ärztliche Dienst eingeschaltet werde.

Mit Schreiben vom 28. August 2001 lud die Beklagte den Kläger zu einer ärztlichen Untersuchung am 12. September 2001 ein.

Mit Schreiben vom 7. September 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Termin am 12. September 2001 nicht wahrnehmen werde. In einem längeren Gespräch mit dem Arbeitsvermittler am 1. August 2001 habe sich dieser u.a. nach seinen eigenen Bemühungen bei der Arbeitssuche erkundigt. Daraufhin habe der Kläger erklärt, dass er arbeitsbereit sei, jedoch seit seiner Arbeitslosmeldung am 9. Juli 2001 keine weiteren Bewerbungen verschickt habe und dies auch bis auf weiteres nicht beabsichtige, sondern die Möglichkeiten des Arbeitsamtes bei der Stellenvermittlung in Anspruch nehmen möchte. Weitere schriftliche Bewerbungen erschienen ihm nach den zuletzt erlebten Ereignissen im Berufsleben nicht sinnvoll und auch nicht zumutbar, weil er massiver geheimdienstlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, nachdem er erfahren habe, dass Presseeinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland von Geheimdiensten und Besatzungsmächten kontrolliert und zensiert würden. Daraufhin habe der Arbeitsvermittler geäußert, dies komme ihm komisch vor, der Kläger werde demnächst eine Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung erhalten.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 13. September 2001 auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe mit Schreiben vom 7. September 2001 erklärt, dass er seit seiner Arbeitslosmeldung am 9. Juli 2001 keine Bewerbungen mehr verschickt habe und dies auch bis auf weiteres nicht beabsichtige. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Arbeitslosigkeit liege somit nicht mehr vor.

Am 31. Oktober 2001 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe.

Mit Schreiben vom 22. November 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2001 ein, den er damit begründete, einen wichtigen Grund für seine Entscheidung, keine Bewerbungen mehr zu versenden, gehabt zu haben. Aufgrund seiner Erfahrungen bei seinen früheren Arbeitgebern (M. Rundfunk / c. Fernsehproduktions GmbH) sowie aufgrund von Erfahrungen bei späteren Arbeitgebern müsse er davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein verfassungswidriges, illegales Machtgebilde bestehe, das sich illegaler Unterdrückungsmethoden bediene. Dazu zählten die Unterdrückung der Presse- und Berufsfreiheit durch Einsatz von Sperrtechniken (elektronische Dossiers, Einsatz von geheimdienstlichen Mobbing- und Unterdrückungsmaßnahmen am Arbeitsplatz).

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die befristete Bewilligung der Arbeitslosenhilfe bis einschließlich 12. September 2001 als unbegründet zurück. Der Kläger habe im Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 9. Juli 2001 unterschriftlich bestätigt, bereit zu sein, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Mit am 13. September 2001 beim Arbeitsamt eingegangenem Schreiben vom 7. September 2001 habe der Kläger zweifelsfrei erklärt, keine Bewerbungen mehr zu verschicken, sondern nur die Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes in Anspruch zu nehmen.

Mit Bescheid vom 11. März 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 31. Oktober 2001 mit der Begründung ab, er übe nach eigenen Angaben eine wöchentlich 15 Stunden umfassende Tätigkeit als Selbständiger (Internethandel) aus. Deshalb sei er nicht arbeitslos und habe keinen Leistungsanspruch.

Nach einem Beratungsvermerk der Beklagten habe der Kläger am 13. März 2002 erneut persönlich vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet. Der Antrag (auf Arbeitslosenhilfe) sei abgezeichnet und ausgehändigt worden. Der Antrag wurde am 16. Oktober 2002 von der Beklagten angenommen. Darin gab der Kläger an, seit September 1998 eine selbständige Tätigkeit im Umfang von wöchentlich 10 bis 12 Stunden auszuüben.

Der Kläger hat am 21. März 2002 bei dem Sozialgericht Wiesbaden u.a. Klage gegen den Bescheid vom 22. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 erhoben (S 11 AL 474/02). Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit insoweit abgetrennt und unter dem Az. S 11 AL 572/02 fortgeführt. Der Kläger hat die Klage am 11. Mai 2002 dahingehend erweitert, den von der Beklagten am 3. Dezember 2001 erteilten Bescheid über die Bewi...

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