Entscheidungsstichwort (Thema)

Meldeaufforderung. Aktive Förderungsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Meldeaufforderung nach § 309 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

 

Normenkette

SGB III §§ 309, 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen mehrere Meldeaufforderungen der Beklagten.

Er meldete sich am 9. Juli 2001 arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe.

Nach dem Bewa-Vermerk der Beklagten habe der Kläger bei seiner Vorsprache beim Arbeitsamt X. am 1. August 2001 auf Probleme mit “Stasi / CIA„ verwiesen. Ihm sei gesagt worden, dass der Ärztliche Dienst eingeschaltet werde.

Mit Schreiben vom 28. August 2001 lud die Beklagte den Kläger zu einer ärztlichen Untersuchung am 12. September 2001 ein.

Mit Schreiben vom 7. September 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Termin am 12. September 2001 nicht wahrnehmen werde. In einem längeren Gespräch mit dem Arbeitsvermittler am 1. August 2001 habe sich dieser u.a. nach seinen eigenen Bemühungen bei der Arbeitssuche erkundigt. Daraufhin habe der Kläger erklärt, dass er arbeitsbereit sei, jedoch seit seiner Arbeitslosmeldung am 9. Juli 2001 keine weiteren Bewerbungen verschickt habe und dies auch bis auf weiteres nicht beabsichtige, sondern die Möglichkeiten des Arbeitsamtes bei der Stellenvermittlung in Anspruch nehmen möchte. Weitere schriftliche Bewerbungen erschienen ihm nach den zuletzt erlebten Ereignissen im Berufsleben nicht sinnvoll und auch nicht zumutbar, weil er massiver geheimdienstlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, nachdem er erfahren habe, dass Presseeinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland von Geheimdiensten und Besatzungsmächten kontrolliert und zensiert würden. Daraufhin habe der Arbeitsvermittler geäußert, dies komme ihm komisch vor, der Kläger werde demnächst eine Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung erhalten.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 13. September 2001 auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe mit Schreiben vom 7. September 2001 erklärt, dass er seit seiner Arbeitslosmeldung am 9. Juli 2001 keine Bewerbungen mehr verschickt habe und dies auch bis auf weiteres nicht beabsichtige. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Arbeitslosigkeit liege somit nicht mehr vor.

Am 31. Oktober 2001 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe.

Mit Schreiben vom 26. November 2001 lud die Beklagte den Kläger erneut zu einer ärztlichen Untersuchung ein. Diesen Untersuchungstermin am 11. Dezember 2001 hat der Kläger wahrgenommen. Mit arbeitsamtsärztlichem Gutachten vom 11. Dezember 2001 / 8. Januar 2002 wurde die Leistungsfähigkeit des Klägers für vollschichtige mittelschwere Arbeiten festgestellt.

Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2002 zum 24. Januar 2002 sowie mit weiteren Schreiben vom 24. Januar 2002 zum 6. Februar 2002 und vom 6. Februar zum 14. Februar 2002 ein. Die Einladungsschreiben sind in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht enthalten. Der Kläger legte gegen die Einladungen mit Schreiben vom 16. Januar 2002, vom 4. Februar 2002 und vom 4. März 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht ersichtlich, welchen Sinn ein abschließendes Gespräch über seine gesundheitliche Leistungsfähigkeit haben könne. Er verweise auf seine bisherigen Schreiben an das Arbeitsamt. Es scheine ihm geboten, die von Seiten des Arbeitsamtes gewünschten Gespräche abzulehnen, um Missverständnisse, Unterstellungen und überhaupt rechtliche Nachteile für sich zu vermeiden. Er habe sein Vertrauen in die Objektivität des Arbeitsamtes verloren, nachdem ein Arbeitsvermittler einen Gesprächsinhalt zu seinen Lasten falsch wiedergegeben habe. Der Kläger solle von einem Zusammenhang zwischen Arbeitsamt und CIA gesprochen haben, was er jedoch nicht getan habe. Vermutlich im Zusammenhang damit habe der Arbeitsvermittler dann seine ärztliche Untersuchung beim Arbeitsamtsarzt veranlasst. Ungeachtet seiner Mitwirkung dabei sei ihm nicht ersichtlich, welchen Sinn nunmehr ein abschließendes Gespräch über seine gesundheitliche Leistungsfähigkeit haben könne. Er sei lediglich zu einem Gespräch über ein konkretes Stellenangebot bereit.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Februar 2002, vom 21. Februar 2002 und vom 8. März 2002 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, während der Zeit, in der ein Arbeitsloser Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erhebe, sei er verpflichtet, sich bei dem Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit persönlich zu melden und ggf. zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls er vom Arbeitsamt hierzu aufgefordert werde (allgemeine Meldepflicht nach § 309 Sozialgesetzbuch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge