Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz hat der Antragsteller den geltend gemachten materiellen Anspruch als Anordnungsanspruch und die besondere Eilbedürftigkeit, nämlich die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile als Anordnungsgrund, nach § 86b Abs. 2 SGG glaubhaft zu machen.
2. Eine einstweilige Anordnung dient nur zur Abwendung der gegenwärtigen Notlage.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert (v. H.).
Die Antragstellerin erlitt am 25. November 2002 einen als Arbeitsunfall anerkannten Wegeunfall. Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einer Rente durch die Antragsgegnerin wurde von dieser mit Bescheid vom 15. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main (S 8 U 161/12, vormals S 8 U 187/06) war teilweise erfolgreich. Das Sozialgericht verurteilte die Antragsgegnerin mit Urteil vom 20. Januar 2015 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides dazu, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 25. Dezember 2002 bis 31. Juli 2009 eine Rente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren. Das Sozialgericht stützte seine Entscheidung dabei maßgeblich auf die Feststellungen des im Klageverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C. in dessen Gutachten vom 3. August 2007 sowie dessen ergänzenden Stellungnahmen. Das Sozialgericht nahm unter Verweis auf die Feststellungen von Prof. Dr. C. eine unfallbedingte Schmerzstörung und eine unfallbedingte Anpassungsstörung an, die einzeln jeweils mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten seien, woraus das Sozialgericht eine Gesamt-MdE von 20 v. H. bildete. Die Befristung der Rente bis zum Ende des Monats 2009 wurde mit einer von Prof. Dr. C. festgestellten Verschiebung der Wesensgrundlage in Bezug auf die Anpassungsstörung im Juli 2009 begründet. Die gegen dieses Urteil von beiden Beteiligten eingelegte Berufung ist unter dem Aktenzeichen L 3 U 29/15 anhängig.
Die Antragstellerin hat am 17. November 2015 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main gestellt mit dem sinngemäßen Begehren, die Antragsgegnerin vorläufig zur Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE von 100 v. H. zu verpflichten.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 20. Januar 2016 abgelehnt. Weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch seien glaubhaft gemacht. Auf die Gründe des Beschlusses ist zu verweisen.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 19. Februar 2016 Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Sie habe einen Rentenanspruch nach einer MdE von 100 v. H. aufgrund eines unfallbedingten organischen Psychosyndroms bzw. einer unfallbedingten organischen Wesensänderung. Die gutachterlichen Bewertungen von Prof. Dr. C. seien unzutreffend.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE von 100 v. H. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte des Verfahrens L 3 U 29/15 sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat das Eilbegehren mit zutreffender Begründung zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat den geltend gemachten materiellen Anspruch (sogenannten Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit, die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (sogenannter Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Vorliegend hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angegriffenen Beschluss ...