Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. Ausgleichszweck. Regelmäßigkeit. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Teilnahmemöglichkeit aller Beschäftigten. Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft. Motivationsreise. Canyoning-Tour
Orientierungssatz
Die Teilnahme an einer Canyoning-Tour, deren Hauptzweck die Belohnung der beschäftigten Mitarbeiter für geleistete Arbeit ist (Motivationsreise), steht weder unter dem Aspekt des Betriebssports noch unter dem Aspekt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob ein Unfall, den die Klägerin als Teilnehmerin an einer Canyoning-Tour im Anschluss an ein Teammeeting erlitten hat, als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Die 1966 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma P. in B-Stadt als Abteilungsleiterin tätig. Das Unternehmen ist in die Bereiche Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Beratung aufgegliedert. An verschiedenen Standorten werden ca. 10.000 Mitarbeiter beschäftigt. In der Hauptniederlassung in B-Stadt arbeiten ca. 4.000 Mitarbeiter. Der dortige Bereich Beratung, in dem auch die Klägerin tätig war, besteht aus sieben Abteilungen. Die Abteilung Forensic Services, die die Klägerin leitete, hatte um die 30 Mitarbeiter. Am 25. April 2007 versandten die Klägerin und ein anderer Mitarbeiter eine Einladung für ein ab dem 21. Juni 2007 geplantes Teammeeting folgenden Inhalts: „Liebes FOS-Team, zum Abschluss des außerordentlich hervorragenden Geschäftsjahres 2007 und als Dankeschön für eure tatkräftige Mitarbeit, die dieses erst ermöglicht hat, planen wir unser Teammeeting für Juni mal nicht im Office, sondern außerhalb unseres Standortes B-Stadt. Im Teammeeting werden wir über die Entwicklung in der Abteilung, die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen sowie über den Stand der Personalrekrutierungsmaßnahmen informieren. Auch ein Fachbeitrag von maximal 20 Minuten plus Diskussion wird stattfinden. Unser Teammeeting „Project Go“ startet am Donnerstag, den 21. Juni 2007 um 13 Uhr ab B-Stadt. Per Bus geht es dann an unseren Überraschungsort, ein bisschen Fahrtzeit in ein entferntes Ziel in unserer Republik müssen wir einplanen. Neben kulinarischen Köstlichkeiten erwartet Euch ein „spannendes“ und „abwechslungsreiches“ Programm welches auch körperliche Fitness erfordert. Allgemeine Voraussetzungen hierzu sind Schwimmkenntnisse und ausreichend Mut vom Drei-Meter-Brett ins kühle Nass zu springen. Darüber hinaus sind ein Extra-Paar knöchelhohe Schuhe, die auch komplett nass werden, unerlässlich. Natürlich finden alle Outdoor-Aktivitäten auf freiwilliger Basis statt, alternativ können auch die Wellness-Einrichtungen des Hotels genutzt werden. Nachdem wir uns auf verschiedene Abenteuer eingelassen haben, erfolgt die Rückreise im Laufe des Nachmittags am Samstag, den 23. Juni 2007, so dass wir am späten Abend wieder in B-Stadt (Büro) ankommen. Wenn Ihr diese Herausforderung annehmen wollt, sendet bitte eine kurze Bestätigungmail an R.. Sie wird euch hierzu in den nächsten Tagen auffordern. …“Das Teammeeting fand nach den Angaben der Klägerin im Kammertermin vom 26. September 2008 in O-Stadt, in einem Hotel am Freitagvormittag, dem 22. Juni 2007, von 9.00 Uhr bis ca. 12.00 Uhr statt. Nach einem Mittagessen folgte ein Training für die am Samstag geplante Canyoning-Tour (Schluchtenwanderung). Es handelt sich dabei um eine ca. dreistündige Tour, bei der das gemeinsame Durchqueren einer Schlucht von oben nach unten durch Abseilen, Abklettern, Springen, Rutschen, Schwimmen und auch Tauchen stattfand. Das Canyoning begann am Samstag um 8.00 Uhr. Die letzte Station, an der die Teilnehmer aus 8 bis 9 m Höhe durch einen Sprung oder das Abseilen ins Wasser eintauchen sollten, wurde um ca. 13.00 Uhr erreicht. Die Klägerin, die sich den Sprung ins Wasser nicht zutraute, zog sich beim Abseilen am rechten Auge eine Prellung des Augapfels und des Orbitagewebes zu. Außer der Klägerin verletzten sich zwei weitere Mitarbeiter an dieser letzten Station. Laut Teilnehmerliste nahmen 32 Mitarbeiter am Teammeeting und 26 Mitarbeiter samstags am Rahmenprogramm teil. Acht Personen reisten wegen Krankheit, Urlaubs oder sonstiger Verpflichtungen nicht zur Veranstaltung an. Diejenigen, die an der Canyoning-Tour nicht teilnehmen wollten, hatten Gelegenheit, die Wellness-Einrichtungen des Hotels zu nutzen. Die Organisation insgesamt - Hotel, Räumlichkeiten für das Teammeeting, sowie komplettes Rahmenprogramm - hatte die in O-Stadt angesiedelte Firma L. GmbH übernommen.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe bei der Teilnahme am Rahmenprogramm nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Be...