Tenor
I) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme in der Hauptsache erledigt ist.
II) Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig der Anspruch des Klägers auf Versorgung wegen eines geltend gemachten Impfschadens.
Der 1938 geborene Kläger erlitt im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung (passive Immunisierung durch Gabe von Hyperimmun-Immunglobulinen) eine ausgeprägte Gesichtsfeldeinschränkung am linken Auge. Wegen dieser Gesundheitsstörung beantragte er am 27. September 1995 bei dem Beklagten die Gewährung von Versorgung. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Einholung aktenmäßiger Stellungnahmen durch den versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten lehnte dieser den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 ab, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Zentralarterienverschluss des linken Auges nicht bestehe. Der am 22. November 1996 erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. August 1997).
Die am 13. August 1997 bei dem Sozialgericht Kassel erhobene Klage hat dieses nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. K. (24. November 1997, ergänzende Stellungnahme vom 21. Juli 1998) und Einholung einer Auskunft der Firma I. GmbH, H., vom 20. Mai 1998 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Nachweis eines mit Wahrscheinlichkeit vorliegenden ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und dem beim Kläger vorliegenden Zentralarterienverschluss des linken Auges nicht gegeben sei. Auch die Voraussetzungen einer sogenannten „Kann-Versorgung” lägen nicht vor. Gegen dieses am 9. November 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 1998 Berufung eingelegt. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. K. (15. April 1999) eingeholt sowie Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens von Priv.-Doz. Dr. Kx. (11. März 2000). Nach Beiziehung einer Auskunft des Hessischen Sozialministeriums vom 25. Mai 2000 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 die Klagerücknahme erklärt. Gleichzeitig hat er beantragt, die Erledigung des Rechtsstreits durch Beschluss auszusprechen und dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Gegen die Kostentragungspflicht hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2000 gewandt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag des Klägers ist zulässig und begründet.
Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Gericht deklaratorisch durch Beschluss fest, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Gleichzeitig ist über die Kosten zu entscheiden (Meyer-Ladewig, SGG, § 102 Rdnr. 9).
Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist.
Dabei entscheidet das Gericht nach sachgemäßem Ermessen. Zu berücksichtigen ist unter anderem der Sach- und Streitstand sowie das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens im Zeitpunkt der Erledigung. Darüber hinaus kann trotz fehlender Erfolgsaussicht ein Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips gegeben sein (vgl. etwa Beschluss des LSG Bremen vom 15. November 1985 – L 5 BR 13/85 – in Breithaupt 1987, 523 ff.). Eine Veranlassung liegt unter anderem dann vor, wenn durch eine fehlerhafte Sachbearbeitung Anlass zum gerichtlichen Verfahren gegeben worden ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Oktober 1996 – L 5 B 198/95 Ar – in Breithaupt 1998, 454 ff.; Knickrehm, SGb 1996, Seite 650 ff). Die Grundsätze des sogenannten Veranlassungsprinzips sind auch dann heran zu ziehen, wenn der Sachverhalt erst im Verlaufe des Rechtsstreits aufgeklärt wird oder sich ein völlig neuer Sachverhalt ergibt, der zur Beendigung des Rechtsstreits führt (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Februar 1997 – L 2 Sb 8/97 – in Breithaupt 1997, 576 ff.). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Kläger bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung erkennen konnte, dass die Klage unbegründet ist.
Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Es kann zunächst dahin gestellt bleiben, ob der Kläger von der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle in Kassel eine falsche Auskunft erhalten hat, wonach ihm Mitte September 1995 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass ein Impfschaden wahrscheinlich sei (so in der Widerspruchsbegründung vom 19. Dezember 1996). Dieses Vorbringen wird von dem Beklagten nach den Unterlagen in den Beschädigtenakten relativiert bzw. zurückgewiesen (vgl. Stellungnahme Frau Dr. Spalke vom 12. August 1996 und nervenärztliche Äußerung des Arztes für Neurologie Knierbaum vom 6. März 1997).
Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass der Kläger bereits in seinem Antrag vom 26. September 1995 daraufhingewiesen hat, dass am 30. Mai 1995 durch seinen Hausarzt eine passive Immunisierung durch intramuskuläre Injektion erfolgt sei. Hiervon g...