Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Schweißer. Facharbeiter. Mehrstufenschema
Orientierungssatz
Ein Autogen- und Elektroschweißer, dessen Tätigkeit das Verlegen und Verschweißen von Rohrleitungen und Rohrleitungssystemen, die Demontage und Montage von Rohrleitungen und das Verschweißen von Stahlkonstruktionen nach Zeichnungen und Isometrien war, ist im Mehrstufenschema als Facharbeiter einzustufen.
Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 05.08.1998; Aktenzeichen S 8 RJ 236/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. August 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1942 geborene Kläger hat nach seinen Angaben in Jugoslawien von 1960 bis 1963 eine Lehre als Maschinenschlosser absolviert. Im September 1971 ist er in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und war hier zunächst als Bauschlosser und zwischen dem 9. April 1973 bis 31. Januar 1994 als A- und E-Schweißer und Vorrichter bei der Firma B-Rohrleitungsbau beschäftigt. Nach der Arbeitgeberauskunft vom 27. September 1994 war der Kläger Facharbeiter und wurde nach der Lohngruppe 9 des MTV der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW bezahlt.
Am 25. Januar 1993 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt und wurde nachfolgend stationär behandelt (Marienhospital und St.-Josef-Hospital G, Heilverfahren in Bad N). Unter Vorlage von Befundberichten des Orthopäden O. Geller vom 4. Februar 1994 und des Arztes Dr. R vom 25. Februar 1994 mit Befundunterlagen beantragte der Kläger am 1. März 1994 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Unter zusätzlicher Beiziehung von Befundunterlagen des Med. Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie eines Neufeststellungsbescheides des Versorgungs-amtes K vom 11. Juni 1993 (GdB 70 %) ließ die Beklagte den Kläger sozialmedizinisch durch die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. H untersuchen. Im Gutachten vom 20. Juli 1994 wurden diagnostiziert Restbeschwerden nach durchgemachtem Posterolateralinfarkt im Januar 1993 mit Lysetherapie, ein chronisch degeneratives Wirbelsäulensyndrom, eine Struma nodosa cystica mit kaltem Knoten bei peripherer Euthyreose, wiederkehrende Ulcera ventriculi und duodeni sowie ein psychophysischer Erschöpfungszustand. Der Kläger könne leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und nicht an gefährdenden Maschinen vollschichtig verrichten. Im bisherigen Beruf könne er nicht mehr eingesetzt werden. Darauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 8. August 1994 ab. Der Kläger erhob dagegen am 1. September 1994 Widerspruch. In diesem Zusammenhang gab der behandelnde Arzt des Klägers Dr. R in einem Schreiben gegenüber dem MDK eine Stellungnahme ab (Eingang 15. September 1994). Er hielt den Kläger für außerstande, irgendeine körperliche Tätigkeit zu verrichten. Die Beklagte hörte dazu ihre ärztliche Beraterin Dr. K (Stellungnahmen vom 2. November 1994 und 5. Dezember 1994). Außerdem holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der Firma B Rohrleitungsbau GmbH vom 27. September 1994 ein. Durch Bescheid vom 24. Januar 1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten. Auch wenn er als Rohrleitungsbauer nicht einsatzfähig sei, müsse er sich auf Tätigkeiten als Maschinen- und Gerätezusammensetzer, Bediener von Werkzeug- und Spezialmaschinen für kleine Teile, Anschweißer von Böden an zylindrische Rumpfteile zumutbar verweisen lassen.
Der Kläger erhob dagegen am 21. Februar 1995 beim Sozialgericht Kassel Klage. Er vertrat die Auffassung, sein Gesundheitszustand sei so schwer beeinträchtigt, daß eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Er übersandte Arztbriefe des Kardiologen Dr. M vom 14. Februar 1995, des Orthopäden W. Sch vom 9. März 1995 und ein ärztliches Attest des Arztes Dr. R vom 1.Juli 1997. Demgegenüber verblieb die Beklagte bei ihrer Auffassung. Sie legte einen Versicherungsverlauf vom 17. März 1995 vor, ferner Stellungnahmen ihrer ärztlichen Berater Dr. K vom 21. April 1995, Dr. M vom 28. August 1995, Dr. L vom 26. August 1997 und Dr. R-W vom 17. April 1998 und 17. Juli 1998. Hinsichtlich der dem Kläger nach ihrer Auffassung noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten übersandte die Beklagte ein Urteil des LSG Berlin vom 27. April 1994 (Az.: L 6 J 8/93), einen Auszug aus einem INDOS-Gutachten (Unternehmensberatung GmbH) sowie eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Südbayern vom 6. August 1996.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von der Ärztin für Kardiologie Dr. S vo...