Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Verweisbarkeit eines Heizungsinstallateurs. Facharbeiter

 

Orientierungssatz

1. Ein gelernter Heizungsinstallateur (Facharbeiter), der als Heizungsmonteur, Betriebsschlosser, Verrichter und Schweißer beschäftigt war, ist sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Monteurs in der Metall- und Elektroindustrie verweisbar.

2. Ein Facharbeiter - hier ein gelernter Heizungsinstallateur, der als Heizungsmonteur, Betriebsschlosser, Vorrichter und Schweißer eingesetzt war - muss sich zumutbar auf Tätigkeiten verweisen lassen, die der Gruppe der Facharbeiter oder der Angelernten mit einer Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren zuzurechnen sind, darüber hinaus auch auf solche ungelernten Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualifikationsmerkmale deutlich aus dem Kreis der sonstigen einfachen Arbeiten herausheben und mit Rücksicht darauf tarifvertraglich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (vgl BSG vom 9.12.1981 - 1 RJ 124/80 = SozR 2200 § 1246 Nr 86).

3. Als Verweisungstätigkeiten kommen allerdings nur solche in Betracht, die den Kräften und Fähigkeiten des Klägers entsprechen, ihn weder körperlich noch geistig überfordern und von ihm nach einer Einweisungs- und Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten ausgeübt werden können (vgl BSG vom 22.9.1977 - 5 RJ 84/76).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der am 27. Februar 1948 im Bereich des ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger erlernte nach eigenen Angaben dort den Beruf des Heizungsinstallateurs. Seit 1969 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 beschäftigt als Heizungsmonteur, Betriebsschlosser, Vorrichter und Schweißer bei der Firma F. in M-Stadt. Seit Mai 1996 ist der Kläger arbeitslos. Im Januar 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Vorlage von Befundberichten des Orthopäden Dr. E. vom 11. Februar 1997, des Arztes Dr. P. vom 28. Januar 1997 und des Urologen Dr. H. vom 28. Januar 1997. Die Beklagte veranlasste eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch Dr. B. Dieser kam im Gutachten vom 1. Mai 1997 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an ständig wieder auftretenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, an einem Knorpelschaden der Kniescheibenvorfläche links, an einer ständig wiederkehrenden Schultersteife links und an einem Übergewicht von 10 kg. Zumutbar seien ihm noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von mehr als 10 kg, ohne Arbeiten in der Hocke oder im Knien. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 8. Juli 1997 ab. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers holte die Beklagte eine Auskunft der Firma F. vom 30. Oktober 1997 ein und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 15. Januar 1998 zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Das Leistungsvermögen sei zutreffend beurteilt worden. Danach könne der Kläger mit qualitativen Leistungseinschränkungen noch vollschichtig tätig sein. Er sei deshalb nicht erwerbsunfähig. Er sei auch nicht berufsunfähig, da er, selbst wenn er als Facharbeiter anzusehen wäre, sich zumutbar verweisen lassen müsse auf die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers in der Elektroindustrie oder eines Kundenberaters in einem Sanitärfachgeschäft. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21. Januar 1998 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er hielt sein Leistungsvermögen für nicht zutreffend festgestellt; jedenfalls sei er zumindest berufsunfähig. Der Kläger legte eine Reihe von Bescheinigungen der staatlichen Technischen Überwachung Hessen über abgelegte Schweißerprüfungen vor, Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs bei der Firma W. vom 20. bis 22. Februar 1980, ein Zeugnis der Firma F. vom 16. Februar 1998,Teilnahmebescheinigungen des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik vom 18. Dezember 1971 und 16. Juni 1972, eine Anmeldebescheinigung über die Aufnahme eines Lehrgangs im Autogenschweißen vom 7. November 1989, einen Arztbrief des Radiologen Dr. R. vom 11. März 1998, einen Behandlungsbericht der orthopädischen Universitätsklinik und Poliklinik F. C-Stadt vom 5. November 1998, ein Attest des Dr. P. vom 20. Dezember 1999, ein Arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 31. August 2000 und einen Befundbericht des Dr. R. vom 3. März 2001. Die Beklagte hielt den Widerspruchsbescheid weiterhin für zutreffend und bezog sich hierzu auf Stellungnahmen ihrer ärztlichen Beraterin Dr. C. vom 15. Juli 1998 sowie ihres ärztlichen Beraters Dr. H. vom 19. November 1999, die sie dem Gericht vorlegte. Das Sozialgericht holte Auskünfte ein von der Firma F. vom April 1998 und 14. November 2000, außerdem zog das Sozialgericht Befundberichte bei von Dr. ...

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