Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Baumaschinenführer. Umschulung zum Industriemechaniker. Verweisungstätigkeit. Montierer in der Metall- und Elektroindustrie

 

Orientierungssatz

Zur Verweisbarkeit eines zum Industriemechaniker umgeschulten Baumaschinenführers auf die Tätigkeit eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit.

Der 1955 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Kfz-Schlosser, die er jedoch nicht abschloss. Er war in der Folgezeit in verschiedenen Berufstätigkeiten beschäftigt, von 1978 an als Baumaschinenführer und als Arbeiter im Straßenbau bzw. Tiefbau. Im September 1993 wurde er arbeitsunfähig, seit 18. Oktober 1993 ist er arbeitslos. Ein erster Rentenantrag des Klägers aus dem Jahre 1987 blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 1998). Von Juli 1994 bis Mai 1995 und von März 1996 bis Juni 1997 wurde der Kläger von der Beklagten erfolgreich umgeschult zum Industriemechaniker.

Im November 1999 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Vorlage eines Befundberichts des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 31. Oktober 1999. Die Beklagte zog die Akte des Klägers von der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main bei und veranlasste eine orthopädische Begutachtung des Klägers. Der Facharzt für Orthopädie Dr. W. kam im Gutachten vom 11. April 2000 zu dem Ergebnis, der Kläger sei für die umgeschulte Tätigkeit als Industriemechaniker vollschichtig leistungs- und arbeitsfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne ständige Überkopfarbeiten ausführen. Nach Einholung einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Beraterin Dr. M. vom 12. April 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. April 2000 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2000 zurück. Das Leistungsvermögen des Klägers sei zutreffend beurteilt worden. Neue medizinische Gesichtspunkte habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger könne, selbst wenn er als Facharbeiter zu beurteilen sei, zumutbar verwiesen werden auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters, einer Bürohilfskraft, eines Versandfertigmachers, eines Montierers und eines Gerätezusammensetzers. Damit sei der Kläger nicht berufsunfähig und auch erst recht nicht erwerbsunfähig.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 20. September 2000 Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Er hielt sein Leistungsvermögen für nicht zutreffend festgestellt und legte hierzu einen Brief des Arztes für Chirurgie I. S. vom 22. September 2000 vor.

Das Sozialgericht zog die Leistungsakte des Klägers vom Arbeitsamt K. bei und erhob Beweis durch die Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Dr. E. vom 28. September 2001. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger eine mäßige konzentrische Dreh- und Haltungsbeeinträchtigung der Halswirbelsäule bei fühlbarer Verhärtung des rechten Schulterkammes, eine Bereitschaft zu zeitweiligen Rücken- und Kreuzschmerzen bei diskreter Bandscheibeneinengung links der oberen Hälfte der BWS sowie leichter Bewegungseinschränkung der BWS und LWS sowie zeitweilige Nervenwurzelreizung L 5 rechts, ein rezidivierendes Reizknie links mit Belastungsempfindlichkeit der Menisci, eine Belastungsempfindlichkeit des rechten Schultergelenkes bei Sehnenansatzschmerz, einen Zustand nach Teilamputation der Fingerendgelenke III bis V links. Außerdem erhob er den Verdacht auf ein leichtes linksseitiges Carpaltunnelsyndrom. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger sowohl im Sitzen als auch im Gehen und im Stehen arbeiten. Er könne wechselnde Körperhaltungen einnehmen. Anhaltende Bückbelastungen des Rumpfes seien nicht zu empfehlen, abzulehnen seien Zwangshaltungen in gebückter und körperverdrehender Haltung. Hebebelastungen seien möglichst zu vermeiden, eine Einzelleistung erscheine bis gelegentlich 10 kg möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei zufriedenstellend. Zu empfehlen sei die Normalschicht, ggf. auch eine Früh- und Spätschicht im Wechsel. Bedenklich seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Gefährdungen durch Reizstoffe sollten unterbleiben. Die Tätigkeiten sollten geistig einfacher Art sein. Für überwiegend praktische Arbeiten körperlich leichter und mittelschwerer Art sei der Kläger uneingeschränkt einsatzfähig. Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei gegeben. In dem angezeigten Umfang könne der Kläger vollschichtig arbeiten. Dies gelte seit Rentenantragstellung. Die Begutachtung auf einem anderen ärztliche...

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